Prozess um Schadenersatz:Mann will vor S-Bahn springen - Lokführer bekommt wohl keine Entschädigung

  • Im Oktober 2011 will ein Mann am Bahnhof in Gauting bei München vor eine S-Bahn springen. Er bleibt am Bahnsteig hängen und wird nur leicht verletzt.
  • Der Lokführer klagte auf Schadenersatz. Er gab an, seit dem Vorfall nicht mehr arbeitsfähig zu sein.
  • Der zuständige Senat des Oberlandesgerichts kündigte nun an, dass diese Klage wenig Aussicht auf Erfolg habe. Ein Urteil aus der Vorinstanz hält er für "fehlerhaft".

Von Stephan Handel

Ein Lokführer der Münchner S-Bahn bekommt voraussichtlich keinen Schadenersatz von einem Mann, der in Suizidabsicht vor seinen Zug sprang. Der 13. Senat des Oberlandesgerichts machte in einer mündlichen Verhandlung am Mittwoch deutlich, dass er ein anderslautendes Urteil des Landgerichts für "fehlerhaft" hält. Seine endgültige Entscheidung wird der Senat Anfang August verkünden.

Der Vorfall, um den es geht, liegt fast sieben Jahre zurück: Am 18. Oktober 2011 morgens gegen 9.40 Uhr fährt die S-Bahn-Linie 6 in den Gautinger Bahnhof ein. Ein Mann springt kurz vor dem Zug vom Bahnsteig in das Gleis - er wird jedoch nicht vom Zug überfahren, weil er am Bahnsteig hängen geblieben ist, und wird nur leicht verletzt. Der Lokführer bremst zwar, hätte aber keine Chance gehabt, seinen Zug rechtzeitig anzuhalten.

Für den Lokführer war das jedoch kein Trost - er beklagte in dem Gerichtsverfahren eine posttraumatische Belastungsstörung, er sei seit dem Vorfall nicht mehr arbeitsfähig und leide unter Angstzuständen. Zwei Jahre lang war er in psychotherapeutischer Behandlung, Mitte 2014 wurde er verrentet. Für den daraus entstandenen Schaden wollte er den Verursacher haftbar machen. Allerdings: Der Verursacher litt zum Zeitpunkt des Vorfalls an einer psychischen Erkrankung; schon vor dem Landgericht hatte ein Gutachter seine Schuldunfähigkeit festgestellt. Die Kammer dort aber glaubte einen Ausweg gefunden zu haben, um dem Lokführer doch zu einer Entschädigung zu verhelfen.

Es gibt nämlich den Paragrafen 829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er sagt - verkürzt -, dass Schadenersatz auch bei Schuldunfähigkeit des Verursachers möglich ist, nämlich dann, wenn dieser über genügend Geld verfügt. Nun war und ist der Mann in dem Gautinger Fall zwar mehr oder weniger mittellos, das Landgericht entdeckte aber eine freiwillige Haftpflichtversicherung und verurteilte den Schadensverursacher zur Zahlung von etwas mehr als 14 000 Euro. Er könne sich das Geld ja von seiner Versicherung zurückholen, weshalb ihn die Zahlung nicht in die Armut stoßen würde.

In genau diesem Punkt sah das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts als fehlerhaft an: Gegenüber einer freiwillig abgeschlossenen Haftpflichtversicherung eines Schädigers habe der Geschädigte keine direkten Ansprüche. Diese bestünden immer nur gegenüber dem Schadensverursacher - da dieser aber hier eben schuldunfähig sei, könnten auch keine Ansprüche geltend gemacht werden.

Die Bahn gibt keine Zahlen über Lokführer heraus, die aufhören müssen

Kurz beschäftigte sich das Gericht mit dem so genannten Aufopferungsanspruch: Dieser kann entstehen, wenn der Geschädigte Schäden an Leib und Seele zugunsten des Allgemeinwohls in Kauf nimmt - aber auch da sah der Senat keinen Weg, denn auch jeder andere Ausgang des Vorfalls hätte den Lokführer traumatisieren können, sein Trauma rühre also nicht vom Bremsversuch her.

Über Suizidversuche führt die S-Bahn München keine gesonderte Statistik oder veröffentlicht sie zumindest nicht, um keine Nachahmer anzuregen. Gelegentlich und unbestätigt ist von durchschnittlich einem Notarzteinsatz pro Tag die Rede - wozu der Herzinfarkt am Bahnsteig aber ebenso gehört wie ein Sturz im Waggon wegen einer abrupten Bremsung. Lokführer, die im Dienst einen Suizidversuch erleben müssten, bekämen zur Verarbeitung jede denkbare Unterstützung, sagt die Bahn - wie viele allerdings nach einem solchen Vorfall tatsächlich den Dienst quittieren müssen, gibt sie nicht bekannt.

Publik wurde andererseits ein Prozess aus dem Jahr 2015 vor dem Amtsgericht München: Dieses sprach damals der klagenden Lokführerin ein Schmerzensgeld von 1500 Euro zu. Die Beeinträchtigung der Psyche bei der Frau, die sich vor den Zug warf und überlebte, reichte dem Gericht in jenem Fall nicht zur Annahme der Schuldunfähigkeit.

Anmerkung der Redaktion:

Die Süddeutsche Zeitung berichtet in der Regel nicht über Suizide und versuchte Selbsttötungen, außer sie erfahren durch die Umstände besondere Aufmerksamkeit. Erste Anlaufstelle für Menschen in Krisensituationen ist die Telefonseelsorge (www.telefonseelsorge.de). Unter der kostenlosen Hotline 0800/1110111 oder 0800/1110222 erhalten Betroffene Hilfe von Beratern, die schon in vielen Fällen Auswege aus schwierigen Situationen aufzeigen konnten.

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