Zweitwohnungssteuer:Unzulässiges Stufenmodell

Bundesverwaltungsgericht sieht erhebliche Ungleichbehandlungen

Von Armin Greune

Bis 2004 war die Zweitwohnungsteuer in Bayern verboten, seitdem ist sie in etwa 140 Kommunen des Freistaats eingeführt worden. Nicht jeder Besitzer eines Nebenwohnsitzes wird zur Kasse gebeten: Minderjährige, Studenten und Bewohner von Altenheimen sind meist von der Zahlung befreit, außerdem wird diese reine Kommunalsteuer in Bayern erst ab einem jährlichen Einkommen von 29 000 Euro für Einzelpersonen und 37 000 Euro für Paare erhoben.

Als Berechnungsgrundlage wird entweder die Jahreskaltmiete, Jahresrohmiete oder eine Kombination aus Wohnfläche, Ausstattung und Lage herangezogen. In vielen Kommunen wird eine Summe verlangt, die um die zehn Prozent des fiktiven Mietpreises beträgt. Die Mehrzahl der bayerischen Gemeinden wandte bislang eine Mustersatzung des Gemeindetags an, die ein Abrechnungsmodell in sieben Stufen vorsah. Dies habe jedoch zu "erheblichen Ungleichbehandlungen geführt", stellte das Bundesverwaltungsgericht gegen Jahresende fest. Die Rechtmäßigkeit der Steuer an sich steht zwar nicht in Frage, doch die Stufenregelung sei nicht zulässig. Eine prozentuale Kalkulation etwa bleibt einwandfrei.

Im Fünfseenland haben Tutzing, Wörthsee und Inning bislang das Stufenmodell angewendet. Manuela Goldate, Leiterin der Tutzinger Finanzverwaltung, will die Urteilsbegründung abwarten, bevor die Satzung korrigiert wird. Vorerst hat sie im Haushalt 2018 etwa 110 000 Euro an Zweitwohnungssteuer eingeplant. Auch Thomas Dischner, Kämmerer in Wörthsee, will die Satzung überarbeiten, hat aber die Einnahmen, die sich 2017 auf 87 000 Euro beliefen, für heuer nicht im Etat eingeplant: "Die neue Satzung kann ja für vier Jahre rückwirkend gelten." In Inning führte das jüngste Urteil freilich dazu, dass der Gemeinderat gerade einstimmig beschlossen hat, auf die Zweitwohnungssteuer vorerst zu verzichten.

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