Schwabing:Mieterhöhung in GBW-Wohnungen erlaubt

Von Ellen Draxel, Schwabing

Der Prozess war als Musterprozess angekündigt. Nun hat ihn die Mieterin, die in den Häusern der Wohnungsgesellschaft GBW an der Adams-Lehmann-Straße 83 bis 95 wohnt, verloren. Ihre Wohnung, eine sogenannte EOF-Wohnung, ist, wie die anderen 104 Wohnungen der Anlage, einkommensorientiert gefördert: Sie wurde ihr als Sozialwohnung vermietet. Trotzdem muss sie jetzt die von der GBW geforderte Mieterhöhung hinnehmen.

Das sei in diesem Fall rechtens, hat das Münchner Landgericht bei seiner Urteilsverkündung am Dienstag klar gestellt. Einkommensorientiert geförderter Wohnraum bilde keinen Sondermietmarkt. Jedenfalls dann nicht, wenn, wie bei der Wohnanlage im Neubauquartier am Ackermannbogen, in den vertraglich festgelegten Förderrichtlinien nachzulesen sei, dass Mieterhöhungen nach Paragraf 558 BGB bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete erlaubt seien. Damit sei das Mietverhältnis dem für freifinanzierte Wohnungen "ausdrücklich gleichgestellt". "Die Kammer", argumentieren die Richter unter ihrem Vorsitzenden Hubert Fleindl, "verkennt nicht, dass die - meist - sozial schwächeren Mieter wohl bei Zuweisung der Wohnungen am Ackermannbogen auf eine auch dauerhaft niedrige Miete vertraut haben".

Doch die Förderbestimmungen, die gesetzlichen Vorschriften und die "eindeutige Regelung im Mietvertrag" ließen dem Gericht in diesem Fall keinen Spielraum für Interpretationen. "Es wäre Sache des Fördergebers (also der Landeshauptstadt) gewesen, die Möglichkeiten von Mieterhöhungen bei öffentlich geförderten Wohnungen zu beschränken, wie es offensichtlich bei späteren Förderbestimmungen dann auch umgesetzt wurde."

Bei den nach der einkommensorientierten Förderung (EOF) gebauten Wohnungen bekommt der Bauträger öffentliche Fördergelder. Dafür verpflichtet er sich, zu Beginn mit einer niedrigeren Miete, im Fall der Adams-Lehmann-Straße neun Euro pro Quadratmeter, einzusteigen. Auch die Mieter bekommen Zuzahlungen zur Miete - je nachdem, wie viel sie verdienen. Nach der festgeschriebenen Erstvermietungsmiete darf der Vermieter dann allerdings laut den EOF-Richtlinien des Landes Bayern die Miete alle drei Jahre um maximal 15 Prozent bis zur Höhe des Mietspiegels oder der Höhe anderer Vergleichswohnungen steigern.

Die Mieterin der Wohnung an der Adams-Lehmann-Straße und ihr Anwalt Michael P. Löffler halten es sich jetzt offen, eine Schadensersatzklage sowohl gegen die Stadt München als auch gegen den Freistaat anzustrengen, der die ehemals staatlichen GBW-Wohnungen 2013 an ein Investoren-Konsortium unter Federführung des börsennotierten Immobiliengruppe Patrizia verkauft hat.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: