Scheinselbstständigkeit:Makler muss einzahlen

Gericht verpflichtet Münchner zu Sozialversicherungsbeiträgen

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Wirklich selbständig oder nur zum Schein: Die Rentenversicherung schaut bei immer mehr beruflichen Einzelkämpfern ganz genau hin. Jetzt hat sie einen vermeintlich selbständigen Versicherungsmakler im Visier, der an einen Maklerpool angebunden ist. Das Bayerische Landessozialgericht hat nun in einem Urteil von grundsätzlicher Bedeutung festgestellt, dass auch dieser Mann künftig in die Rentenkasse einzahlen müsse.

Der Geschäftsmann vermittelt Policen diverser Versicherungsunternehmen an eine Vielzahl von Verbrauchern. Dazu ist er an einen sogenannten Maklerpool angebunden: Über diesen hat der Vermittler Zugang zu fast allen Assekuranzen und somit auch zu solchen, die sonst zum Teil für ihn unerreichbar wären, weil etwa Mindestumsätze verlangt werden. Solche Pool-Gesellschaften nehmen ihren Mitgliedern darüber hinaus diverse Verwaltungsarbeiten ab und ziehen für ihre Mitglieder auch die Provisionen ein. Davon behalten sie im Gegenzug einen Anteil.

Die Rentenversicherung hat den Versicherungsmakler als rentenversicherungspflichtig eingestuft. Der Mann wehrte sich dagegen und klagte. Das Landessozialgericht hat nun der Rentenversicherung recht gegeben. Der 1. Senat stellte fest, dass der klagende Makler selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Zudem sei er im Wesentlichen und langfristig nur für einen Auftraggeber tätig: Denn seine Auftraggeber seien hier nicht etwa die vielen Endkunden, sondern der Maklerpool, sagt das Gericht.

Aus Sicht des Senats ist der Kläger wirtschaftlich von diesem Pool abhängig. Erst durch ihn bekomme der Makler überhaupt Zugang zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften. "Er kann den Endkunden durch die Zusammenarbeit mit dem Maklerpool bessere Angebote unterbreiten", stellt der Senat fest. Schließlich sei er auch auf die Erledigung der Verwaltungsarbeiten durch diesen Pool angewiesen.

"Sein Geschäftsmodell steht und fällt mit der Anbindung an den Maklerpool", erklären die Sozialrichter in ihrer Urteilsbegründung. "Er bedarf damit, ähnlich wie ein abhängig Beschäftigter, des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung", hieß es. Das Urteil des bayerischen Landessozialgerichts (Aktenzeichen L 1 R 679/14) ist noch nicht rechtskräftig.

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