Reederei muss zahlen:Kreuz- und Querfahrt

Ein Reiseschiff ändert kurzfristig die Route - Passagiere klagen

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Kreuzfahrtreisende wollen zwar neue Gegenden kennen lernen - aber nur diejenigen, die sie auch gebucht haben. Eine Münchner Rederei muss einem Rentnerehepaar 30 Prozent des Reisepreises erstatten, weil die Schiffstour nachträglich zweimal stark verändert worden ist. Statt durchs Schwarze Meer ging es durch das östliche Mittelmeer. Die vermeintlich "höhere Gewalt" durch politische Unruhen und schlechtes Wetter, auf die sich die Reederei berufen wollte, ließ das Münchner Amtsgericht nicht gelten.

2606 Euro hatte die Schwarzmeer-Kreuzfahrt im Oktober 2014 gekostet. Gebucht hatten die Eheleute über ein Online-Reiseportal. Angelaufen werden sollten die Häfen Katakolon (Griechenland), Istanbul (Türkei), Jalta (Ukraine), Odessa (Ukraine), Contanza (Rumänien) und Gythion (Griechenland). Drei Monate vor Abfahrt wurde dem Paar von dem Internet-Reisebüro mitgeteilt, dass sich die Kreuzfahrtroute ins Schwarze Meer aufgrund der politischen Situation geändert habe, sodass Odessa und Jalta "durch attraktive Ziele wie Burgas (Bulgarien), Volos (Griechenland) und Izmir (Türkei) ersetzt" worden seien. Zugleich wurden die Passagiere in Kenntnis gesetzt, dass eine kostenlose Stornierung oder Umbuchung gemäß der Geschäftsbedingungen des Veranstalters "nicht möglich" sei. Die Eheleute fügten sich und zahlten.

Eine Stunde vor dem Ablegen in Istanbul wurde kurzerhand die Fahrt in das Schwarze Meer und damit auch die Durchfahrt durch die Dardanellen vollständig gestrichen und als Ersatz die Häfen Marmaris (Türkei) und Dubrovnik (Kroatien) festgelegt. Als Grund für die Routenänderung gab der Kapitän des Kreuzfahrtschiffes die schlechte Wettervorhersage für das Schwarze Meer an.

Die Rentner forderten nach Rückkehr von dem Kreuzfahrtunternehmen eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 30 Prozent. Die Firma lehnte das ab und bot lediglich einen Gutschein für eine Preisermäßigung in Höhe von 50 Prozent bei Buchung einer neuen Kreuzfahrt an. Denn die abgeänderte Reiseroute sei keine wesentliche Leistungsänderung. Die Rentner klagten auf Zahlung von 781,80 Euro.

Die Amtsrichterin gab ihnen Recht. Die gesamte Reise sei durch die Routenänderungen mangelhaft. Solche Änderungen seien in diesem Fall aber nicht von den Allgemeinen Reisebedingungen im Kleingedruckten gedeckt, stellte die Richterin fest. Der Minderungsanspruch des Klägers entfalle auch nicht wegen "höherer Gewalt", also durch die Unruhe in der Ukraine und schlechtes Wetter. "Auch höhere Gewalt beeinträchtigt die Einstandspflicht des Reiseveranstalters nicht."

"Eine Kreuzfahrt ist eine Mischung aus kulturellen und landschaftlichen Höhe-punkten, gepaart mit der Besonderheit der ständigen Fortbewegung auf dem Meer", erklärte die Richterin. "Bei einer Kreuzfahrt, die ursprünglich in das Schwarze Meer führen sollte, tatsächlich aber nur im östlichen Mittelmeer durchgeführt worden ist, wird der Gesamtcharakter der Kreuzfahrt entsprechend geändert. Daher ist der Minderungsanspruch auf den Gesamtreisepreis vorzunehmen." Das Urteil (Az.: 275 C 27977/14) ist rechtskräftig.

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