Rechtsstreit um die Wurst:Nürnberger dürfen nicht aus München kommen

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Die Bezeichnungen "Nürnberger Bratwürste" und "Nürnberger Rostbratwürste" sind nur für Produkte aus Nürnberg zulässig.

Mit dieser heute bekannt gewordenen Entscheidung hat das Landgericht München I einem Münchner Metzgereibetrieb ähnliche Bezeichnungen für seine Produkte untersagt.

Der Verbraucher dürfe nicht zu der irrigen Annahme verleitet werden, dass die strittigen Produkte aus Nürnberg stammten, erklärte der Vorsitzende Richter Helmut Lieber unter Berufung auf den europäischen Schutz geographischer Bezeichnungen. "Dieser Schutz geht außerordentlich weit."

Die Nürnberger Wurstwaren seien 2003 in die entsprechende EU-Liste zum Markenschutz aufgenommen worden.

Mit dieser Entscheidung gab die Kammer einer Klage auf Unterlassung statt, die vom Schutzverband Nürnberger Bratwürste e.V. eingereicht worden war. Die beklagte Metzgereifirma erkannte das Urteil an und hatte mit neu gedruckten, anderen Etiketten für ihre Produkte auch schon vorgebaut.

Würste schmecken in Nürnberg und München

Die beklagte Firma hatte die Münchner Traditionsgaststätte "Nürnberger Bratwurst Glöckl am Dom" beliefert und ihre Produkte unter den Bezeichnungen "Original Rostbratwürstl vom Nürnberger Bratwurst Glöckl am Dom, München" oder "Rostbratwürstl vom Nürnberger Bratwurst Glöckl am Dom, München" vermarktet.

Der durchschnittliche Verbraucher gehe bei solchen Namen von einer Nürnberger Herkunft der Produkte aus, eine Verwechslungsgefahr sei somit zu bejahen, befand das Gericht.

Dies sage nichts über die Qualität der Würste aus München und Nürnberg aus, die bei beiden hervorragend sei. Unklar ist weiterhin, ob die Münchner Wirtschaft ihren Namen weiter tragen darf. Der Schutzverband hatte auch darin eine Irreführung gesehen und einen ersten Etappensieg errungen. Nach einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom April 2005 darf nur derjenige, der original Nürnberger Bratwürste in seinem Lokal verkauft, diese Bezeichnung auch im Namen der Gaststätte führen.

Der Pächter des Restaurants beharrt aber auf dem Nürnberger Namensbestandteil und hat Berufung gegen dieses Urteil vom April einlegt.

In zweiter Instanz geht es demnächst also beim Oberlandesgericht Nürnberg-Fürth um die Wurst.

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