Tausende Male gesendet: Die Erfinderin des "Tatort"-Vorspanns klagt auf Nachvergütung. Dem Bayerischen Rundfunk droht ein komplizierter Prozess.
Das Auge im Fadenkreuz, rennende Beine auf nassem Asphalt, ein Fingerabdruck, der als Spirale den Täter einkreist - nahezu jeder deutsche Fernsehzuschauer kennt den Vorspann der Krimi-Serie "Tatort". Seit dem Start der Reihe im Jahr 1970 wird der Tatort unverändert durch denselben Vorspann eingeleitet.
Fast jeder Fernsehzuschauer kennt den "Tatort"-Vorspann, seit 1970 ist er unverändert. (© Foto: ARD/SF DRS/ORF)
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"Dieser Vorspann hat sich in das Gedächtnis von Generationen eingeschrieben und nicht unwesentlich dazu beigetragen, dass der Tatort zu einer wiedererkennbaren Marke geworden ist", heißt es auf der Internetseite des Ersten Deutschen Fernsehens. An diesen berühmten Trailer ist das Fernsehen vor fast 40 Jahren sehr billig gekommen.
Zu billig, wie die in München lebende Urheberin nun meint: Kristina Böttrich-Merdjanowa verlangt eine angemessene finanzielle Beteiligung und will als Urheberin genannt werden. Am 16. Dezember wird ihre Klage gegen der Bayerischen Rundfunk vor dem Landgericht München I verhandelt.
Die freischaffende Graphikerin und Trickfilmerin wird zu Beginn des Verfahrens beweisen müssen, dass sie die tatsächliche Schöpferin des berühmten Anfangs ist. Denn allgemein wird BR-Redakteur Peter Hoheisel als Vater des Tatort-Markenzeichens gehandelt. "Als verantwortlicher Redakteur hatte er aber mit der Kreation nichts zu tun", sagt Böttrich. Er habe nur einen Wettbewerb initiiert und dann den Auftrag für die Herstellung erteilt. "Herr Hoheisel hat auch niemals - öffentlich oder privat - behauptet, er sei der Urheber", sagt Nikolaus Reber, Rechtsanwalt der Klägerin.
Hoheisel habe im Rahmen des Wettbewerbs zwischen den ARD-Sendeanstalten 1969 eine Münchner Produktionsfirma beauftragt, einen Entwurf einzureichen. Der Inhaber dieser Firma, die damals keinerlei eigene Produktionsmittel gehabt habe, habe aufgrund früherer Zusammenarbeiten Kristina Böttrich-Merdjanowa gebeten, ein Storyboard für den Vorspann zu entwickeln. Die damals eingereichten Originale habe sie aber nie zurückbekommen, sagt die Künstlerin heute.
Bei Gericht hat sie deshalb beantragt, dass der BR die Unterlagen von damals in der Verhandlung vorlegen müsse. Es gibt aus der Zeit auch sonst keine schriftlichen Vereinbarungen.
Ihr Grundkonzept sei damals aber eins zu eins umgesetzt worden, sagt die Künstlerin. Sie habe später auch die Innenaufnahmen mit den Augen von Horst Lettenmeyer in der Maximilianstraße sowie die Außenaufnahmen mit Lettenmeyers laufenden Beinen am Münchner Flughafen geleitet. Und auch die Trickaufnahmen, wie etwa das animierte Fadenkreuz, die tanzenden Buchstaben oder die Fingerabdruck-Spirale, seien von ihr gezeichnet, gestaltet und umgesetzt worden. 2500 Mark brutto habe sie damals bekommen, umgerechnet 1278 Euro.
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@ Hyperbanner: ich denke das ist so eine Grauzon... Wenn das Restaurant mit dem Namen des Architekten (sagen wir mal als Beispiel Hundertwasser) Geld verdient - sprich Leute kommen wegen diesem Namen in das Restaurant und das Urheberrecht wurde nicht an den Hausbesitzer abgetreten, dann könnte das durchaus der Fall sein... sonst nicht... aber eventuell gibt es ja Juristen hier die das genauer wissen.
Aha. Deswegen fragte ich.
Dann hätte auch ein Innenarchitekt eines Restaurants lebenslängliche UmsatzBeteiligungen zu erwarten, da ja die Gestaltung wesentlich zur Atmosphäre beiträgt.
Vielleicht bietet die Klage endlich den Anstoß einen stimmigen Vorspann aus einem Guß zu schaffen?
Die Musik des Tatort Vorspanns ist ja noch ganz gut. Ansonsten ist der Vorspann eine Zusammenstückelung von Teilen die nicht zusammenpassen. Wahrscheinlich konnte man sich damals nicht entscheiden und hat aus verschiedenen Vorspannvarianten einen einzigen hastig zusammengeschnitten.
Nach 30 Jahren fällt der Dame ein, daß sie die Rechte an irgendwas hat. Sehr glaubwürdig.
@Hyperbanner:Ja, hat er: § 31 und 18UrhG.
Unsere vorletzte, rotgrüne Bundesregierung hatte in ihrem Weltbeglückungstrieb § 32a eingeführt, nach dem jeder, dessen Vergütung in einem "auffällige Missverhältnis" zu den Erträgnissen aus seinem Werk steht, einen Anspruch auf "angemessene Vergütung" hat.
Und jetzt müssen halt Gerichte diesen Gummiparagraphen auslegen. Dankschreiben der Gerichte für diesen Beitrag zur Rechtssicherheit nimmt die Poststelle der heutigen Bundesregierung entgegen (auch wenn die nichts dafür kann).
Paging