Prozess:Schmerzensgeld für ein missratenes Tattoo

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  • Eine Frau lässt sich ein Liebes-Tattoo stechen - doch die Tätowiererin ist nicht so gut, wie sie vorgibt.
  • Die Frau klagt auf Erstattung der Kosten für das Tattoo und auf Entfernung sowie auf Schmerzensgeld.
  • Ein Gutachter bestätigt "handwerkliche und gestalterische Mängel".

Von Stephan Handel

"Ich liebe dich, meine Liebe", sollte auf dem Arm stehen. "Du bist mein Leben. Wir für immer zusammen" - das Ganze auf Französisch, damit's poetischer klingt, dann noch die Namen von ihm und von ihr, fertig wäre das Tattoo gewesen, das sich eine Frau zum ewigen Beweis ihrer Liebe stechen lassen wollte. Weil aber Tätowierungen oftmals länger halten als ewige Lieben, landete die Angelegenheit schließlich vor dem Amtsgericht: Die Beschriftung des Unterarms war gründlich schiefgegangen.

Sie verfüge über mehrjährige Erfahrung, hatte die Tätowiererin versichert. Das war offenbar falsch, ebenso die Bilder auf ihrer Internet-Seite: Da schmückte sie sich anscheinend mit fremden Nadeln. Den Schriftzug auf dem Arm der Klägerin jedenfalls hatte sie nicht zu deren Zufriedenheit hinbekommen - er sei verwaschen und unleserlich, die Wörter seien nicht in einer einheitlichen Größe gestochen, Abstände der Wörter und Zeilen würden teilweise voneinander abweichen, einzelne Wörter seien schief, die Linienführung mangelhaft und an einzelnen Stellen ausfransend.

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Deshalb wollte die Klägerin zum einen die 100 Euro zurück, die sie bezahlt hatte, zudem 1000 Euro Schmerzensgeld und den Ersatz der Kosten für die Entfernung des Tattoos sowie etwa entstehende weitere Folgekosten. Vom Amtsrichter bekam sie in fast allen Punkten recht.

Weil bayerische Amtsrichter wohl nicht sehr sachkundig in puncto Tätowierung sind, bediente sich der Richter eines Sachverständigen. Dieser hatte im Gutachten erklärt, bei dem Tattoo seien "handwerkliche und gestalterische Mängel unübersehbar, wie etwa unterschiedliche Strichbreiten und verwackelte Linien, uneinheitliche Abstände zwischen den Buchstaben, teilweise zu eng, so dass ein Wort unleserlich würde; die Namen seien völlig unscharf, was wohl an einer mehrfachen Nachbesserung der Konturlinie liegen würde".

Somit entspreche die Arbeit "gerade nicht der Qualität, die die Klägerin erwarten durfte", so die Urteilsbegründung. Die Täuschung über die Berufserfahrung und die angeblich gefälschten Referenz-Bilder spielten dagegen keine Rolle: Wenn das Tattoo in Ordnung gewesen wäre, so der Richter, wäre das der Klägerin ja egal gewesen. Das Urteil ist rechtskräftig. (AZ: 132 C 17280/16)

© SZ vom 16.10.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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