Prozess:Nach verbotener Eizellenspende: Frau verlangt Erstattung der Behandlungskosten

  • Eine 46-jährige Frau hatte sich in Prag künstlich befruchten lassen, durch einen Eingriff, der in Deutschland aus ethischen Gründen illegal ist.
  • Nun verlangt sie von ihrer privaten Krankenversicherung die Erstattung der Behandlungskosten.
  • Die Prozessaussichten sind eigentlich nicht gut, dennoch regt das Oberlandesgericht München eine Kompromisslösung an.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Mit allen Möglichkeiten, die eine moderne Medizin anbietet, wollte eine heute 46 Jahre alte Frau aus dem Landkreis München schwanger werden. Dass sie nun glückliche Mutter von Zwillingen ist, verdankt sie einer in Deutschland verbotenen Methode. Gleichwohl verlangt sie von ihrer privaten Krankenversicherung die Erstattung der Behandlungskosten. Sie hatte den Eingriff in Tschechien vornehmen lassen - dort ist er legal.

Eigentlich sind die Erfolgsaussichten der Frau vor Gericht nicht gut. Da aber viele komplizierte Rechtsfragen in dem Thema stecken, die obergerichtlich noch nicht geklärt sind, regte das Oberlandesgericht München am Dienstag eine Kompromisslösung an.

In München hatte die Frau bereits fünf erfolglose künstliche Befruchtungsversuche mit Hormonbehandlungen hinter sich. Deshalb wendete sie sich schließlich in Prag an ein Zentrum für Genetik und fetale Medizin. Dort ließ sich die Frau einige zuvor mit dem Samen ihres Ehemannes befruchtete Eizellen einer fremden Spenderin einsetzen.

Die Prager Klink erklärt: "Unsere Spenderinnen sind im Allgemeinen Studentinnen oder junge Mütter, 18 bis 32 Jahre, aus der Tschechischen Republik. Wir haben mehr als 1000 Spenderinnen in unserer Datenbank." Eine "einzigartige Zuordnungssoftware" würde körperliche Eigenschaften vergleichen und zuordnen.

"Gespaltene" Mutterschaft könnte zu seelischen Schäden führen

Diese Behandlung mit der Eizellenspende würde in Deutschland gegen das Embryonenschutzgesetz verstoßen. Das deutsche Strafrecht greift hier aber nur bei Taten, die im Inland begangen werden. Somit hat sich weder der tschechische Arzt, noch die Klägerin strafbar gemacht.

Mit dem Verbot, fremde unbefruchtete Eizellen auf eine Frau zu übertragen, will der deutsche Gesetzgeber eine sogenannte gespaltene Mutterschaft verhindern, bei der die austragende und die genetische Mutter unterschiedlich sind. Solch eine gespaltene Mutterschaft könne sowohl zu seelischen Schäden bei dem Kind führen, wenn es erfährt, dass es gewissermaßen von drei Elternteilen abstammt, als auch die betroffenen Frauen belasten.

In erster Instanz hat das Landgericht München I die Klage der Frau auf Kostenerstattung abgewiesen. Zwar müsse die Versicherung nach ihrem Vertrag medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen Krankheit oder Unfallfolgen in ganz Europa übernehmen, stellte die 23. Zivilkammer fest. Ein Erstattungsanspruch für Behandlungen, die in Deutschland unter Strafe gestellt sind, bestehe aber nicht. Auch die EU-Dienstleistungsfreiheit rechtfertige keine andere Bewertung. Gegen dieses Urteil hat die Frau Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) eingelegt.

5000 Euro als Kompromisslösung

Insgesamt wird um rund 24 000 Euro gestritten. Darin enthalten ist auch die Rechnung für die Behandlung in München: Die Assekuranz will auch diese nicht bezahlen, da die Erfolgsaussichten bei der damals bereits 42 Jahre alten Frau unter 15 Prozent gelegen hätten. Das hatte ein vom Gericht bestellter Sachverständiger in erster Instanz so bestätigt.

Der 25. OLG-Senat machte nun der Frau auch keine Hoffnung. Das Gericht zeigte dazu ein Dilemma auf, in dem die Versicherung steckt. Hätte sie der Frau nämlich schon vor der Behandlung in Prag eine Kostenübernahme zugesagt, würde das als Beihilfe strafrechtlich relevant sein.

Wie solle man von ihr also verlangen, nachträglich zu zahlen? Da aber offen sei, wie der Bundesgerichtshof diese Frage beantworten könnte, regte der OLG-Senat an, den Streit mit Zahlung von 5000 Euro beizulegen. Sollte die Versicherung das ablehnen, soll Mitte Mai das Urteil verkündet werden.

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