Prozess:Grundsatzurteil über künstliche Lebensverlängerung

Lebenserwartung

Der Mann, um den es geht, litt an schwerster Demenz.

(Foto: dpa)
  • Ein Sohn verklagt den Arzt seines Vaters, weil ihn dieser zu lange am Leben erhalten haben soll.
  • Es stellt sich die Grundsatzfrage: Darf das Leben eines schwerst chronisch Kranken künstlich aufrechterhalten werden, wenn dadurch sein Leiden verlängert wird?
  • Das Landgericht hat diese Frage nun mit einem überraschend klaren Nein beantwortet.

Von Wolfgang Janisch

Die Klage klingt schon ein bisschen irre. Der Sohn eines im Jahr 2011 gestorbenen Mannes hat dessen Hausarzt auf 150 000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt - weil er seinen Vater zu lange hat leben lassen. Nun aber hat das Landgericht München I sein Urteil gefällt und festgestellt: In dieser Klage steckt ein sehr berechtigtes Anliegen.

Der Mann, um den es geht, litt an schwerster Demenz. In den letzten Jahren seines Lebens häuften sich die Leiden; seit 2003 konnte er sich nicht mehr selbständig fortbewegen, ab 2006 wurde er über eine Magensonde künstlich ernährt, von 2008 an nicht mehr sprechen. Ob er leben oder sterben wollte - man wusste es nicht. In den letzten beiden Lebensjahren plagten ihn Fieber, Atembeschwerden und Druckgeschwüre, bis er Ende 2011 im Alter von 81 Jahren starb.

Geklagt hat der Sohn - vertreten durch den Münchner Rechtsanwalt Wolfgang Putz - nun wegen einer Grundsatzfrage: Ist die künstliche Ernährung eines Patienten eigentlich noch medizinisch indiziert, wenn sie letztlich nur noch auf eine Verlängerung eines immer größer werdenden Leidens hinausläuft? Das Landgericht hat diese Frage nun mit einem überraschend klaren Nein beantwortet: In den letzten beiden Lebensjahren habe es kein sinnvolles Therapieziel mehr gegeben, weil keine Aussicht auf Besserung oder auch nur Stabilisierung des Patienten bestanden habe.

Die Lebensverlängerung mithilfe der Magensonde lief also, anders ausgedrückt, auf eine bloße Leidensverlängerung hinaus. Der Hausarzt hätte die Ernährung zwar nicht in eigener Hoheit beenden können. Aber er hätte an den Betreuer und den Sohn herantreten müssen, um mit ihnen über Sinn und Unsinn einer solchen Behandlung zu sprechen. Dass er es nicht tat, ist aus Sicht des Gerichts ein Behandlungsfehler - für den ein Arzt grundsätzlich haftbar gemacht werden kann.

Im konkreten Fall wurde die Klage zwar am Ende doch abgewiesen, und zwar deshalb, weil nicht bewiesen war, dass der Sohn dem Abbruch wirklich zugestimmt hätte. Damit lag zwar ein Fehler des Arztes vor, es fehlte aber der Nachweis, dass letztlich dieser Fehler das Leiden des Patienten verlängert hat.

Doch was das Grundsätzliche angeht, sieht Putz - ein ausgewiesener Experte für Medizinrecht - das Urteil als "Meilenstein" an. Erstmals habe ein Gericht entschieden, dass die künstliche Lebensverlängerung bei schwerst chronisch Kranken ohne Therapieziel nicht medizinisch indiziert sei. Damit erhöht sich der Druck auf die Mediziner, bei erkennbar sinnlosen Behandlungen selbst aktiv zu werden und mit den Angehörigen oder den gesetzlichen Betreuern zu erörtern, ob nicht eine Beendigung des Leidens der bessere Weg wäre. Tun sie dies nicht, setzen sie sich einem Haftungsrisiko aus.

Das Landgericht stellt freilich klar: Daraus folgt selbstverständlich keine ärztliche Pflicht, Patienten von der Sonde abzuklemmen. Ob ein solches Leben "lebenswert" sei, dies sei eine höchstpersönliche Entscheidung. "Daraus folgt einerseits nicht, dass ein Leben ohne Aussicht auf Besserung in jedem Fall erhalten werden müsste. Andererseits folgt aber auch nicht, dass es nicht erhalten werden dürfte", heißt es in dem Urteil. Der Prozess ist allerdings noch nicht zu Ende. Wahrscheinlich wird erst der Bundesgerichtshof das letzte Wort dazu sprechen.

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