Prozess:Drängler verurteilt: 15 Meter Abstand bei Tempo 115

  • Bei Tempo 115 hält ein Automechaniker auf der Autobahn nur 15 Meter Abstand zum Vordermann.
  • Vor Gericht versucht er seinen Führerschein zu retten: Sein Chef drohe ihm mit der Kündigung, wenn er seinen Führerschein verliere.
  • Doch die Richterin überzeugt das nicht. Sie verurteilt den Mann zu 160 Euro Geldbuße und einem Monat Fahrverbot.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

"Ohne Führerschein fliege ich raus." Doch von dieser Sorge eines Automechanikers um seinen Arbeitsplatz ließ sich eine Münchner Verkehrsrichterin nicht beeindrucken. Es sei normal, dass mit einem Fahrverbot berufliche Schwierigkeiten verbunden seien, meinte sie. Auch die vorgelegte schriftliche Kündigungsandrohung des Arbeitgebers half dem Werkstattangestellten vor dem Amtsgericht nicht weiter. Wegen Drängelns auf der Autobahn wurde der 39-Jährige zu einer Geldbuße von 160 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt.

An einem Sommernachmittag im Juli 2014 war der Mann mit seinem Wagen auf der Autobahn A 99 bei Grasbrunn in Richtung Süden gefahren. Bei Tempo 115 fuhr er bis auf 15 Meter an das vorausfahrende Auto heran. Der erforderliche Sicherheitsabstand hätte bei dieser Geschwindigkeit bei 57,5 Metern liegen müssen, bei der Hälfte des Tachowerts. Er wurde bei seiner Drängelei geblitzt und räumte später diesen Sachverhalt auch ein.

Wie der Mann das Fahrverbot vermeiden wollte

Die Amtsrichterin verurteilte ihn zu der in solchen Fällen regelmäßig üblichen Geldbuße samt Fahrverbot. Das hatte der Kfz-Mechaniker befürchtet und legte dem Gericht eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor: In der Werkstatt sei der Angestellte auch für das Abschleppen und Bergen von Kundenfahrzeugen verantwortlich, stand da - zudem müsse er nach Reparaturen Probefahrten durchführen.

Der Arbeitgeber gab darüber hinaus an, eine Kündigung in Erwägung zu ziehen, wenn dem Angestellten das Fahrverbot auferlegt werde. Nach Auffassung der Richterin reichte diese Bescheinigung nicht aus, um einen besonderen Härtefall feststellen zu können. Berufliche oder auch private Nachteile würden keine "erhebliche Härte" darstellen, sagte sie.

Und auch nicht, wenn der Betroffene beruflich in besonderem Maß auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei. "Denn berufliche Nachteile, auch schwerwiegender Art, sind mit einem Fahrverbot nicht nur in Ausnahmefällen, sondern sehr häufig verbunden", stellte die Richterin fest.

Außerdem müsse der angestellte Mechaniker nicht davon ausgehen, dass eine Kündigung hier arbeitsrechtlich Bestand haben könnte. "Selbst bei einem Berufskraftfahrer wäre bei Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots eine Kündigung nur dann möglich, wenn es ohne diesen zu einer existenzgefährdenden Notlage des Arbeitgebers käme", sagte die Richterin. "Hiervon ist jedoch der vorliegende Fall weit entfernt."

Eine Kündigung des seit fast 20 Jahren im Betrieb beschäftigten Betroffenen wegen des Fahrverbots erschien der Richterin "arbeitsrechtlich völlig ausgeschlossen". Im Übrigen sah sie das Schreiben des Chefs zur Vorlage an das Gericht "eher als Gefälligkeitsbescheinigung" an, zumal lediglich davon gesprochen werde, dass eine Kündigung in "Erwägung" gezogen würde".

Das Urteil (Az.: 943 OWi 417 Js 204821/14) ist rechtskräftig.

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