Prozess am Amtsgericht:Mann klagt gewerbsmäßig gegen Diskriminierung in Stellenanzeigen

  • Ein Mann klagt regelmäßig vor dem Amtsgericht gegen Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
  • Es soll in der Arbeitswelt vor Diskriminierung schützen.
  • Das Gericht hat seine Masche durchschaut - nun könnte der 43-Jährige noch Ärger mit dem Finanzamt bekommen.

Von Stephan Handel

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll die Gleichberechtigung fördern und Diskriminierung verhindern. Es ist ganz sicher nicht dazu gedacht, damit Geld herauszuschlagen. Genau das hat ein 43-jähriger Münchner aber getan, bis das Amtsgericht ihm nun die Tour vermasselt hat.

In dem Fall ging es um die Stellenausschreibung einer Sportmarketing-Firma. Sie hatte per Inserat eine "nette weibliche Telefonstimme" gesucht. Der spätere Kläger hatte sich per E-Mail beworben und eine Absage erhalten. Nun klagte er gegen die Ablehnung.

Die Stellenanzeige sei geschlechterdiskriminierend gewesen, so die Begründung des 43-Jährigen. Deswegen forderte er 2140 Euro Entschädigung und Schadenersatz. Die beklagte Firma weigerte sich zu zahlen: Erstens sei der Kläger gelernter Bankkaufmann und somit für die ausgeschriebene Stelle überqualifiziert. Und zweitens sei seine Bewerbung nicht ernst gemeint gewesen, er sei vielmehr ein "AGG-Hopper".

Das sah auch das Gericht so: Bei der Bewerbung handele es sich offensichtlich um eine Art Rundschreiben, das kaum einen Bezug zu der ausgeschriebenen Stelle aufweise. Zudem kenne das Gericht seine Pappenheimer: "Nicht unberücksichtigt bleiben kann zudem der Umstand", heißt es in dem Urteil, "dass der Kläger bereits zahlreiche weitere AGG-Klagen angestrengt hat. Der Kläger ist am Amtsgericht München bereits gerichtsbekannt, hinzu kommen weitere Klagen, unter anderem auch vor dem Arbeitsgericht."

Zudem war dem Kläger ein dummer Fehler passiert: Bei einer seiner Eingaben an das Gericht war wohl versehentlich ein nicht dafür gedachtes Schreiben mitgeschickt worden. Darin schreibt der Kläger offenbar an einen Bekannten, dass er mit seinen "AGG-Klagen insgesamt 1010 Euro" verdient habe und unter anderem davon gut leben könne.

Das reichte dem Gericht, um die Klage abzuweisen: Zwar habe die beklagte Firma mit ihrer Anzeige gegen die Vorgaben des AGG verstoßen - der Kläger habe dennoch keine Ansprüche gegen sie, er betreibe nämlich gewerbsmäßig missbräuchliche AGG-Klagen, um damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Interessant ist hierbei das Wort "gewerbsmäßig" - das könnte nämlich bedeuten, dass sich nun auch das Finanzamt für die Einnahmen aus den Schau-Klagen interessieren könnte. Das Urteil ist rechtskräftig, eine Berufung wurde vom Landgericht zurückgewiesen. (AZ: 173 C 8860/16)

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