Paar verklagt Wohnungsvorbesitzer:Xanthippe im Haus

Sie schimpft über den Kinderwagen im Gang und mosert, wenn der Grill angezündet wird: Weil die Nachbarin nervt, hat ein Münchner Paar die Vorbesitzer der Wohnung auf Schadenersatz verklagt. Diese hätten sie vor der Frau warnen müssen. Das Gericht sieht das anders.

Ekkehard Müller-Jentsch

Von seinem bösen Ehepartner kann man sich scheiden lassen - die fiesen Nachbarn wird man dagegen nicht so leicht los. Deshalb forderte ein Münchner Ehepaar von den Vorbesitzern einer Wohnung Schadenersatz. Denn kaum hatten die beiden ihre gerade gekaufte Vier-Zimmer-Wohnung bezogen, da fielen sie aus allen Wolken: Eine dauernd keifende Frau nebenan machte ihnen das Leben zur Hölle. "Die haben uns absichtlich diese schikanösen Nachbarn verschwiegen", beklagten sich nun die neuen Eigentümer. Aber bei Gericht kamen sie damit auch in zwei Instanzen nicht durch.

BEOBACHTUNG DES NACHBARN DURCH TÜRSPION

Spitzeln, keifen, lästern: Nachbarn können ziemlich unangenehm sein. Das Gericht sieht darin aber nicht zwingend einen Grund, Wohnungskäufer über nervende Hausbewohner aufzuklären.

(Foto: dpa)

Das junge Paar hatte 242 500 Euro für sein neues Heim bezahlt: Hier wollte es in Ruhe eine Familie gründen. Aber von wegen Ruhe: Im zweiten Stock über ihnen lebt eine Frau, die bei jeder Kleinigkeit brüllt. Wenn sich etwa Kinder im Garten oder im Treppenhaus nur mucksen, keift sie los. Und als die jungen Leute auf der Gartenterrasse, die zu ihrer Wohnung gehört, grillen wollten, hagelte es Beschwerden. Steht ein Kinderwagen im Hausflur, geht sofort das Geschrei los.

"Die Frau ist völlig unverträglich", beschwerten sich die Käufer bei den Vorbesitzern - "das ist ihnen doch alles bekannt gewesen." Solch eine Wohnung könne man auch kaum wieder verkaufen - und wenn, dann nur mit erheblichen Preisabschlägen. Deshalb forderten sie von den Verkäufern 30 000 Euro vom Kaufpreis zurück.

Die waren sich allerdings keiner Schuld bewusst. Ihr Rechtsanwalt Georg Hopfensperger versicherte nun vor Gericht: "Meine Mandanten hatten mit dieser Frau nie Probleme." Und auch von irgendwelchem außergewöhnlichen Verhalten dieser Nachbarin haben sie nie etwas erfahren.

Die Einzelrichterin der 23. Zivilkammer am Landgericht München I stellte zunächst in der Verhandlung fest, dass Nachbarschaftstreitigkeiten nichts Ungewöhnliches und damit auch "nicht ohne Weiteres aufklärungspflichtig" seien. Auch Zwistigkeiten, ob und wann gegrillt werden dürfe, seien unter Nachbarn gang und gäbe. Dasselbe gelte für besonders lärmempfindliche Nachbarn, die sich über jedes Geräusch beschweren. "Eine Aufklärungspflicht besteht erst dann, wenn der Käufer nach solchen Problemen ausdrücklich fragt", sagte die Richterin. "Oder wenn Nachbarn sich so extrem nachbarfeindlich und schikanös verhalten, dass ein unbefangener Verkäufer damit nicht rechnen muss."

Schikanös sei ihr Verhalten nicht

Durch Zeugenbefragungen in dem Verfahren stellte sich heraus, dass sich das junge Paar zwar bei den ersten Kaufverhandlungen nach Problemen beim Grillen erkundigt hatte. Tatsächlich wussten die Verkäufer aber nur, dass diese Nachbarin in einer Eigentümerversammlung mal ein Grillverbot beantragt hatte, damit aber abgeblitzt war. "Damit durften die beklagten Verkäufer dieses Problem für erledigt halten", sagte jetzt die Richterin. Überhaupt sei fraglich, ob ein Grillverbot den Wert einer Wohnung mindern oder als "Schaden" betrachtet werden könne, meinte sie. Es stellte sich aber heraus, dass der Notar bei der Beurkundung des Kaufvertrags durchaus darauf hingewiesen hatte, dass eine Pflicht zu Aufklärung bestehe, falls es jemand in seiner Wohnung wegen "ständiger extremer Querelen" mit Nachbarn nicht mehr aushalte. Anwalt Hopfensperger erläuterte das so: "Damit bezog sich der Notar auf frühere Urteile, in denen es aber um jahrelanges sinnloses nächtliches Lärmen und - über übelste Beschimpfungen hinaus - auch um tätliche Angriffe und Morddrohungen ging." Das sah auch die Richterin so.

Die neuen Eigentümer behaupteten, dass andere Nachbarn sich entweder gar nicht mehr trauen würden, ihre Kinder rauszulassen oder sie zumindest vergattert hätten, im Treppenhaus lediglich zu flüstern. Dazu befragte Zeugen konnten das so allerdings nicht bestätigen. Die Richterin stellte schließlich fest, dass die betreffende Nachbarin womöglich als störend und unangenehm empfunden werden könnte - aber schikanös sei ihr Verhalten nicht. Selbst wenn sich diese etwa gegenüber der Hausverwaltung eines durchaus aggressiven Tonfalls befleißige und ihre Beschwerdemöglichkeiten penibel ausschöpfe. "Streitigkeiten gehören zum menschlichen Leben", erklärte die Richterin. Selbst, wenn jemand die Polizei zu feiernden Nachbarn schicke, sei das keine Schikane. Und auch eine am frühen Silvesterabend lautstark vorgetragene Aufforderung, ruhig zu sein, sei schlimmstenfalls "unpassend". Da die Richterin nicht erkennen konnte, dass die Verkäufer gegen ihre Aufklärungspflichten verstoßen haben, wies sie die Klage ab (Az.: 23 O 5974/10).

Ein Versuch der Käufer, dieses Urteil durch eine Berufung zum Oberlandesgericht München korrigieren zu lassen, blieb ohne Erfolg. Der 18. Zivilsenat hält die Entscheidung für richtig. Zu schreien und hässlich zu schimpfen "mag zwar unerfreulich und einem gedeihlichen nachbarlichen Zusammenleben nicht zuträglich sein", meinte der Senat. Es gehe hier aber im Wesentlichen nur um ein striktes Beharren auf Einhaltung der Hausordnung. Hier verfolge offenbar jemand "möglicherweise unnötig aggressiv und unnachgiebig" seine vermeintlichen Abwehrrechte - aber dafür gebe es keine Entschädigung. Daraufhin nahm das klagende Paar die Berufung zurück.

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