Von Von Ekkehard Müller-Jentsch

Der auf Quiz-Sendungen spezialisierte Privatsender kann jederzeit frei entscheiden, mit welchen Zuschauern er Spielverträge abschließen will. Das hat der 21.Zivilsenat des Oberlandesgerichts München gestern unmissverständlich erklärt.

Bevor die Richter aber ein entsprechendes Urteil verkünden konnten, hatte der Kläger freiwillig das Handtuch geworfen. "Der Wink mit dem Zaunpfahl war zu deutlich", meinte sein Anwalt.

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Der Zuschauer war vor einem Jahr von 9-Live für sechs Monate von der Teilnahme an den Gewinnspielen ausgeschlossen worden. Der Sender hatte sich fürsorglich gegeben: Der Mann habe so häufig und so regelmäßig mitgespielt, dass man ihn nun "vor einem zu hohen Telefonkostenrisiko schützen" müsse. Außerdem solle die Chancengleichheit gewahrt bleiben - andere Zuschauer hätten sich schon über diverse Dauer-Sieger beschwert. Daraufhin hatte der Ausgesperrte Klage eingereicht.

Simples Erfolgsrepzept

Das Erfolgsrezept des Privatsenders ist simpel: Den Zuschauern werden mal mehr mal weniger intelligente Fragen vorgesetzt, die sie telefonisch beantworten sollen. Solche Anrufe kosten 49 Cent, von denen das Meiste in den Einnahmetopf des Senders fließt. Deshalb bemühen sich die Moderatoren wortreich, möglichst viele Leute zum Mitmachen und zum Anrufen zu animieren, bevor irgendwann irgendwer die versprochene Siegprämie bekommt.

Der aus Baden-Württemberg stammende Kläger hatte oft angerufen und dabei so oft abkassiert, dass er erst den blauen Brief aus München erhielt und dann auf die schwarze Telefonliste gesetzt wurde. Wann immer er seither von seinem Apparat aus bei 9-Live anruft, pfeift ihm bloß noch das Besetztzeichen ins Ohr.

Kein Glück in der ersten Instanz

Doch schon in erster Instanz beim Landgericht MünchenI hatte der Mann mit seiner Klage wenig Glück. "Dem Kläger steht kein Anspruch auf Aufhebung der Telefonsperre zu", stellten die Richter fest. Wenn die jeweilige Rätselfrage gestellt werde, könne jeder Zuschauer durch das Wählen der eingerichteten Sonderrufnummer "ein Angebot gegenüber der Beklagten auf Abschluss eines Spielvertrags angeben".

Dieses Angebot werde erst angenommen, wenn der Zuschauer zum Moderator durchgestellt oder vom Sender zurückgerufen werde. Da dies beim Kläger wegen der Telefonsperre nicht geschehe, komme nunmal kein Vertrag zustande, meinten die Richter. Der Zuschauer legte Berufung dagegen ein.

Doch der OLG-Senat machte gestern von Anfang an deutlich, dass er den Fall nicht anders beurteilen werde. "Das ist Vertragsfreiheit - die dürfen das", sagte der Vorsitzende. Denn der Privatsender erfülle keiner öffentliche Aufgabe und habe keine Monopolstellung. Um unnötige Kosten zu sparen, gab der Kläger daraufhin klein bei (Az.:21U5706/04).

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(SZ vom 19.04.2005)