Daher verkündete der Amtsrichter ein Urteil, in dem die Klage abgewiesen wurde: Der Taxiunternehmer habe keinen Schadensersatzanspruch gegen die Eltern. "Da es eine Gefährdungshaftung für Kinder nicht gibt, würde Schadensersatz nur in Betracht kommen, wenn die Mutter eine allgemeine oder vertragliche Sorgfaltspflicht verletzt hätte", sagte er.

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Im konkreten Fall hätte sie also tatenlos bleiben müssen, obwohl sie wusste, dass sich ihre Tochter bald erbrechen würde. Dies könne der Taxifahrer aber nicht beweisen. Das Urteil (Az.: 155 C 16937/09) ist rechtskräftig.

Grundsätzlich muss jeder, der einen Schaden anrichtet, dafür haften. Allerdings genießen Kinder und Jugendliche besonderen Schutz durch den Gesetzgeber: Sie haften nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der Spruch "Eltern haften für ihre Kinder" kommt also nur in Betracht, wenn Eltern die Aufsichtspflicht verletzt haben.

"Wer, wie hier, in ein Taxi, einsteigt, schließt dabei einen Beförderungsvertrag und hat deshalb natürlich alles zu tun, damit das Fahrzeug nicht beschädigt wird", erklärt Amtsgerichtssprecherin Ingrid Kaps. Grundlage für ein Verschulden sei aber "die Erkennbarkeit des Schadeneintritts".

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  1. Eltern haften nicht für ihre Kinder
  2. Sie lesen jetzt Den Schadensersatzanspruch gibt es nur, wenn Eltern die Sorgfaltspflicht verletzen.
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(SZ vom 13.07.2010/mar)