München:"Unzulässiges Abwohnen"

Mieter darf monatliche Zahlungen nicht gegen Kaution aufrechnen

Von Christian Rost

Eine Frau hat ihre Wohnung in Bogenhausen gekündigt und zuletzt einfach nicht mehr bezahlt. Sie habe die letzten beiden Monatsmieten schließlich bereits mit der von ihr hinterlegten Kaution für die Wohnung beglichen, argumentierte sie auf Nachfragen der Vermieterin. Die Eigentümerin der Wohnung wollte sich damit nicht zufriedengeben und verklagte die Mieterin am Münchner Amtsgericht. Mit Erfolg: Ein Mieter habe nicht das Recht, die Kaution "abzuwohnen", urteilte das Gericht.

In dem Prozess ging es um eine Vier-Zimmer-Wohnung an der Carry-Brachvogel-Straße, die die Beklagte im März 2014 anmietete. Die Gesamtmiete belief sich auf 2337,50 Euro. Im August 2015 kündigte die Frau und zahlte dann im Oktober und November 2015 keine Miete mehr. Die Mieterin vertrat den Standpunkt, dass sie einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Kaution habe und diesen gegen die Mietforderungen aufrechnen könne. Die Vermieterin akzeptierte das nicht und klagte vor dem Amtsgericht die rückständigen Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 4675 Euro ein.

Das Gericht erkannte in diesem Fall ein unzulässiges "Abwohnen der Kaution". Ein Mieter sei in aller Regel nicht berechtigt, vor dem Ende des Mietverhältnisses die Mietzahlungen einzustellen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete ende grundsätzlich erst mit Beendigung des Mietvertrags, so das Gericht. "Eine derart eigenmächtige Vorgehensweise eines Mieters hebelt zu Lasten des Vermieters den Sicherungszweck der Kautionsvereinbarung aus."

Die Vorgehensweise der Mieterin habe laut dem jetzt veröffentlichten Urteil des Gerichts gegen die Sicherungsabrede im Mietvertrag verstoßen und sei treuwidrig. Wäre das "Abwohnen" rechtens, könnte ein Mieter, wenn er den späteren Zugriff des Vermieters auf die Kaution befürchte, grundsätzlich die Mietzahlungen schon vor Ablauf des Mietverhältnisses einstellen. "Dies kann nicht hingenommen werden", so das Amtsgericht. Das Urteil (Aktenzeichen 432 C 1707/16) ist rechtskräftig.

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