München:Gewogen und für zu leicht befunden

Verwaltungsgericht begründet das Scheitern der ÖDP-Wahlanfechtung

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Parteien mit zu geringem politischen Gewicht haben selbst bei Wahlen auf Stadtviertelebene nichts zu suchen. Das Verwaltungsgericht München hat jetzt schriftlich begründet, warum die Wahlanfechtung von Irmgard Bihler-Nestle, Stadtvorstandsmitglied der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP), gescheitert ist. Die Spitzenkandidatin der ÖDP Maxvorstadt bei der Bezirksausschuss-Wahl 2014 hatte die unüberwindbaren Unterstützungsunterschriften-Hürden für die Wahlzulassung "neuer Listen" beklagt.

Das Gericht führt als Beispiel die Stadtratswahl im März 2014 an: Selbst auf dieser Ebene hätten sich immer noch rund 20 Prozent der Stimmen auf elf Parteien und Wählergruppen verteilt, von denen nur eine gerade 3,4 Prozent der Stimmen erreicht habe. Um eine zunehmende Zersplitterung der Parteienlandschaft zu verhindern, habe der Gesetzgeber vor 20 Jahren die Quoren eingeführt. Der ÖDP sei es während der vergangenen drei Jahrzehnte bei keiner relevanten Wahl gelungen, die Fünf-Prozent-Hürde zu erreichen und dadurch einen hinreichenden politischen Rückhalt in der Bevölkerung zu dokumentieren, sagt das Gericht: "Dieser gleichbleibende Sachverhalt spiegelt sich in der mangelnden Bereitschaft von Wählern in den Münchner Stadtbezirken wider, sich für die ÖPD und andere Kleinparteien und Wählergruppen zu engagieren." Das gelte gerade auch für den Umstand, dass sich nur 39 Personen bereitgefunden haben, für Bihler-Nestle zu unterschreiben.

Es dürfe auch nicht angehen, dass eine wirksame Beschränkung der Wahlvorschläge in kleineren Gemeinden dadurch ausgehebelt werde, dass schon eine Sammlung im Familien- und erweiterten Freundeskreis "und damit Gefälligkeitsunterschriften ohne ernsthaften Wählerwillen" ausreichen würden. Bihler-Nestle hätte in der Maxvorstadt mit rund 50 000 Einwohnern 340 Unterstützer finden müssen - aber nur rund ein Zehntel davon hatte für sie unterschrieben. Das Gericht hält die Nichtzulassung daher für rechtmäßig und sieht auch keine Veranlassung, den Fall dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof oder gar dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (Az: M 7 K 14.3609).

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