München:Gericht verurteilt Käufer wegen falscher Online-Bewertung

  • Ein Neubiberger wurde vor Gericht dazu verurteilt, eine negative Bewertung, die er einem Verkäufer auf einer Internetplattform gegeben hatte, zu löschen.
  • Die negative Bewertung fußt auf Vorwürfen, die sich als falsch herausstellten.
  • Nutzer seien "zu wahrheitsgemäßen Angaben und sachlich gehaltenen Bewertungen" verpflichtet, urteilte das Gericht.

Von Susi Wimmer

Zu kleiner Strand, zu wenig Sixpack, zu schlecht geputzt, und heute wieder kein Foto für Dich? Was wäre ein Leben ohne Bewertungen durch andere, egal ob im Fernsehen oder im Internet. Zuweilen wird natürlich auch gemogelt, und etwa der Wurstsalat vom Wirt in Untergiesing als der Beste gelobt, und zwar von Verwandten und Freunden. Bewertungen, und das stellen Gerichte immer wieder fest, sollten richtig sein, sogar wenn sie im Internet stehen. Und wer falsch bewertet und dabei einem anderen schadet, der landet schnell vor dem Kadi.

Im jüngsten Fall ging es um einen "Burmester 808 MK 3 Vollausstattung im Best/Neu-Zustand, keine 100 Betriebsstunden". Ein Gerät, nein, ein High-End- Vorverstärker, der als außergewöhnlich und unerreicht gepriesen wird und angeblich durch besonders warmen und detailreichen Klang bezaubert. So ein Teil bot ein Mann aus Nordrhein-Westfalen auf einer Internetplattform zum Verkauf und versprach eine Lieferung in Originalverpackung. Ein Mann aus Neubiberg kaufte das Klangwunder für 7500 Euro und schrieb dem Verkäufer eine Bewertung, dass diesem die Ohren pfiffen: "Keine Originalverpackung, deshalb ist jeglicher Versand mehr als ein Risiko!!!" Die Gesamtbewertung des Verkäufers sackte daraufhin von 100 auf 97,1 Prozent herab. Außerdem, so erklärte der Neubiberger, habe er den Verkäufer gebeten, den Burmester per Spedition zu schicken.

Das Amtsgericht München setzte den Misstönen schnell ein Ende: Der Neubiberger wurde dazu verdonnert, seine negative Bewertung sofort zu löschen. Der Artikel sei im Originalkarton verschickt worden, zudem habe sich der Beklagte laut E-Mail-Verkehr mit der Versendung der Ware einverstanden erklärt. Durch die schlechte Bewertung, so das Urteil, sei dem Kläger ein Schaden entstanden. "Die Bewertung eines Verkäufers ist das Aushängeschild für sein Gewerbe." Bewertungen stellen damit quasi eine Kundenempfehlung oder auch eine Warnung dar. Laut Internetportal seien die Nutzer zudem "zu wahrheitsgemäßen Angaben und sachlich gehaltenen Bewertungen" verpflichtet.

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