Weil eine Gastronomin die Straßenkarte eines Verlags auf ihre Homepage gestellt hat, muss sie jetzt eine Lizenzgebühr in Höhe von rund 730 Euro dafür bezahlen.
Ob der Lageplan den Weg zur Weihnachtsfeier in der verschneiten Ski-Hütte beschreiben soll, oder ob es eine Anfahrtsskizze zur Silvesterparty daheim sein soll: Hände weg von fremden Karten. "Wer von einer fremden Homepage einen Plan kopiert und auf der eigenen Homepage als Anfahrtsskizze nutzt, verletzt das Urheberrecht", hat das Amtsgericht München in einem Urteil festgestellt. Der Ersteller des Planes darf nachträglich viele hundert Euro als Lizenzgebühr verlangen.
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In Zukunft müssen sich User genau überlegen, ob sie auf ihrer Homepage eine Karte einbauen wollen - die Lizenz vom Verlag kann bis zu 800 Euro kosten. (© Foto: dpa)
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Die Geschäftsführerin eines Gästehauses hatte im April 2007 im Internet eine Straßenkarte gefunden, die perfekt die Anfahrt zu ihrer Pension beschreibt. Die Frau kopierte den passenden Ausschnitt dieses Plans auf ihre Homepage. Dass diese Wegskizze einen Urheberrechtshinweis eines kartographischen Verlages enthielt und sogar mit dessen Firmenlogo gezeichnet war, ignorierte die Wirtin.
Die Gebühr ist abhängig von marktüblichen Preisen
Als der Kartenverlag das bemerkte, forderte er die Gastronomin nicht nur auf, derartiges künftig zu unterlassen - er stellte auch eine Schadenersatzforderung in Höhe von 650 Euro auf, plus 79 Euro Bearbeitungspauschale. Die Besitzerin des Gästehauses gab die Unterlassungserklärung zwar ab, zahlte aber freiwillig nur 238 Euro.
Da klagte der Verlag vor dem Amtsgericht. Die Richterin verurteilte die Pensionsinhaberin auch prompt, noch die restlichen 491 Euro zu bezahlen. Denn es bestehe gar kein Zweifel, dass der Kartenausschnitt auf der Gästehaus-Homepage ohne Berechtigung benutzt worden sei: "Sie müssen daher eine angemessene Lizenzgebühr bezahlen."
Die Höhe der Gebühr hänge von vernünftigen marktüblichen Preisen ab, erklärte die Richterin. Denn auf keinen Fall dürfe derjenige, der die Rechte anderer verletzt hat, besser dastehen als jemand, der sich um eine ordnungsgemäße Erlaubnis bemüht. Auf dem Markt würden Preise zwischen 675 Euro und 820 Euro für vergleichbare Karten erzielt, stellte die Amtsrichterin fest und erklärte deshalb die vom Kartenverlag verlangte Summe für "angemessen".
Auch wenn es günstigere Angebote von anderen Verlage gebe, ändere dies nichts. "Derjenige, der Rechte Dritter verletzt, hat keinen Anspruch darauf, dass einer Nachforderung das billigste Angebot zugrunde gelegt wird." Angesichts der Qualität des Kartenmaterials sei die angesetzte Gebühr durchaus vernünftig. Auf Grund der Urheberrechtsverletzung seien auch die Bearbeitungskosten in Höhe von 79 Euro als Schadenersatz zu bezahlen.
Das Urteil ist rechtskräftig (Aktenzeichen:161C 8713/09).
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(SZ vom 22.12.2009/hs)
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Die neueste Antwort
Das über was wir hier reden, ist nicht mehr die Einhaltung des Urheberrechts, sondern über ein neues Wirtschaftszweig, welches sich entwickelt hat.
Aus .... Geld machen nennt man sowas, was auch in diesem Fall so ist. Das eigentliche Geschäftsfeld liegt imho nicht mehr bei dem Anbieten von Karten, sondern durch das lukrative Eintreiben von Gebühren. Es ist hier aber unwesentlich ob es der Verlag oder eine Abmahnkanzlei dafür tätig ist.
Wie sonst kann man den Schadensersatz auf 650 schätzen? Wenn es soein Schaden aufgeträten wäre, wieso stellt der Verlag dann öffenltich den Routenplaner zur Verfügung? Mit einer Registrierung unjd einer Nutzungsgebühr hätte man doch das Problem zum größten Teil gelöst, dass irgendwer die "Information" kopiert bzw. anderweitig verwendet.
Die Antwort liegt doch hier klar auf der Hand: Wenn der Verlag so vorgehen würde, so wäre hätte er überhaupt keine Kunden mehr, weil es x andere gibt. Also wo ist hier die Schadenshöhe (keine Strafe!) gerechtfertigt (Verhältnismäßigkeit)?
Im übrigen sind Zitate (unter Angabe der Quelle) im engen Rahmen auch erlaubt. So ähnlich kann man doch bei solchen Anfahrtsskizzen auch machen - oder nicht?
Verhältnismäßigkeit)?
Im übrigen sind Zitate (unter Angabe der Quelle) im engen Rahmen auch erlaubt. So ähnlich kann man doch bei solchen Anfahrtsskizzen auch machen?
Es geht immer rein nach der Verhältnismäßigkeit.
Ihre Argumente sind zwar im Grunde in Ordnung, aber passen tun die irgendwie nicht zu diesem Fall, oder würde der Schwarzfahrer nach paar Centimetern den Bussfahrer bitten ihn aussteigen zu lassen? Würde die in das Stadion eingeschlichene Person nach 1. Minute das Stadion wieder verlassen?
Man kann nicht immer zu 100 % einen Vergleich ziehen.
@von Däniken:
Das ist genau das Problem: Es im Bereich "Strassenkarten für frei zugängliche Webseiten" gar keinen Markt mehr. Und das ist letztlich was das Gericht hätte berücksichtigen müssen. Wenn das Gericht den Wert einer Leistung nachträglich ansetzen soll, dann muß es sich an diesem Marktpreis orientieren und nicht an dem was die Firma da üblicherweise haben wollen würde - Sonst würde ich irgendwelche Fotos veröffentlichen, die man dann für Stückerl 10 Mio lizensieren dürfte - dann muß ich nur auf einen überarbeiteten Redaktionsassi in einer Zeitungsredaktion warten und hätte ausgesorgt.
Wenn ich schwarz fahre oder mich ins Stadion schleiche ohne zu bezahlen, ist auch kein Schaden entstanden. Also muss das in Zukunft auch erlaubt sein. Oder?
Zum Thema Openstreetmap: da sollte man sich durch Open Source und kostenlos aber nicht aufs Glatteis führern lassen. Wie jüngst Microsoft bemerkte, gibt's da auch ganz nette Lizenzen, an die man sich tunlichst halten sollte. Und dann kann es manchmal besser und billiger sein, sich eine Karte zu kaufen...
(Darum ist mein Blog auch unter der CC lizensiert, da erlebe ich dann eher keine bösen Überraschungen...)
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