Lizenzgebühren für Straßenkarten:Verbotene Kopien

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Weil eine Gastronomin die Straßenkarte eines Verlags auf ihre Homepage gestellt hat, muss sie jetzt eine Lizenzgebühr in Höhe von rund 730 Euro dafür bezahlen.

Ekkehard Müller-Jentsch

Ob der Lageplan den Weg zur Weihnachtsfeier in der verschneiten Ski-Hütte beschreiben soll, oder ob es eine Anfahrtsskizze zur Silvesterparty daheim sein soll: Hände weg von fremden Karten. "Wer von einer fremden Homepage einen Plan kopiert und auf der eigenen Homepage als Anfahrtsskizze nutzt, verletzt das Urheberrecht", hat das Amtsgericht München in einem Urteil festgestellt. Der Ersteller des Planes darf nachträglich viele hundert Euro als Lizenzgebühr verlangen.

In Zukunft müssen sich User genau überlegen, ob sie auf ihrer Homepage eine Karte einbauen wollen - die Lizenz vom Verlag kann bis zu 800 Euro kosten. (Foto: Foto: dpa)

Die Geschäftsführerin eines Gästehauses hatte im April 2007 im Internet eine Straßenkarte gefunden, die perfekt die Anfahrt zu ihrer Pension beschreibt. Die Frau kopierte den passenden Ausschnitt dieses Plans auf ihre Homepage. Dass diese Wegskizze einen Urheberrechtshinweis eines kartographischen Verlages enthielt und sogar mit dessen Firmenlogo gezeichnet war, ignorierte die Wirtin.

Die Gebühr ist abhängig von marktüblichen Preisen

Als der Kartenverlag das bemerkte, forderte er die Gastronomin nicht nur auf, derartiges künftig zu unterlassen - er stellte auch eine Schadenersatzforderung in Höhe von 650 Euro auf, plus 79 Euro Bearbeitungspauschale. Die Besitzerin des Gästehauses gab die Unterlassungserklärung zwar ab, zahlte aber freiwillig nur 238 Euro.

Da klagte der Verlag vor dem Amtsgericht. Die Richterin verurteilte die Pensionsinhaberin auch prompt, noch die restlichen 491 Euro zu bezahlen. Denn es bestehe gar kein Zweifel, dass der Kartenausschnitt auf der Gästehaus-Homepage ohne Berechtigung benutzt worden sei: "Sie müssen daher eine angemessene Lizenzgebühr bezahlen."

Die Höhe der Gebühr hänge von vernünftigen marktüblichen Preisen ab, erklärte die Richterin. Denn auf keinen Fall dürfe derjenige, der die Rechte anderer verletzt hat, besser dastehen als jemand, der sich um eine ordnungsgemäße Erlaubnis bemüht. Auf dem Markt würden Preise zwischen 675 Euro und 820 Euro für vergleichbare Karten erzielt, stellte die Amtsrichterin fest und erklärte deshalb die vom Kartenverlag verlangte Summe für "angemessen".

Auch wenn es günstigere Angebote von anderen Verlage gebe, ändere dies nichts. "Derjenige, der Rechte Dritter verletzt, hat keinen Anspruch darauf, dass einer Nachforderung das billigste Angebot zugrunde gelegt wird." Angesichts der Qualität des Kartenmaterials sei die angesetzte Gebühr durchaus vernünftig. Auf Grund der Urheberrechtsverletzung seien auch die Bearbeitungskosten in Höhe von 79 Euro als Schadenersatz zu bezahlen.

Das Urteil ist rechtskräftig (Aktenzeichen:161C 8713/09).

© SZ vom 22.12.2009 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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