Straßlach-Dingharting:Störenfriede im Gemeindewald

Straßlach-Dingharting: Idyll in freier Natur: Unter Anleitung eines Gärtners pflanzen die Kinder Blumen und Gemüse im Hügelbeet neben dem Bauwagen.

Idyll in freier Natur: Unter Anleitung eines Gärtners pflanzen die Kinder Blumen und Gemüse im Hügelbeet neben dem Bauwagen.

(Foto: Claus Schunk)

Es könnte ja ein Baum umfallen. Und wo verläuft die Grundstücksgrenze? - Ein Nachbar zieht gegen einen Waldkindergarten vor Gericht.

Von Daniela Bode, Straßlach-Dingharting

Die Betreiber des Waldkindergartens in Straßlach-Dingharting können weitermachen. Sie brauchen sich keine Sorgen machen, ihre Baugenehmigung wegen der Klage ihres Nachbarn Jakob Grasl zu verlieren. Bereits beim Ortstermin und der mündlichen Verhandlung der 9. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München auf dem Areal des Kindergartens ließ die Vorsitzende Richterin Cornelia Dürig-Friedl durchblicken, dass die Klage "keine Aussicht auf Erfolg haben wird". Grasl bestand aber auf ein Urteil. Das Gericht wies dann tatsächlich die Klage ab, wie auf Nachfrage im Rathaus am Donnerstag zu erfahren war.

Der Kindergarten besteht seit 2003 auf dem gemeindlichen Grundstück am Vorderfeld. Er hat erst jetzt einen Antrag auf Baugenehmigung gestellt, weil er diese für eine Förderung nach dem BayKiBiG vorweisen musste. Die Gemeinde erteilte ihr Einvernehmen, das Landratsamt die Genehmigung. Nachbar Grasl störte daran eine ganze Litanei von Dingen: Seiner Ansicht nach nutzt der Kindergarten mehr als nur 150 Quadratmeter intensiv, wie es genehmigt ist.

Auf einer Lichtung stehen zwei Bauwagen mit befestigtem Vordach, ebenso finden sich auf der Wiese ein Grillplatz, ein Sandkasten und eine Wippe. Grasl ist zudem der Meinung, der Kindergarten beanspruche einen Teil seines unter anderem südlich angrenzenden Grundes, zur Veranschaulichung hat er einen rot-weißen Pflock in den Boden gesteckt. Auf dem Areal der Gemeinde sei früher eine Kiesgrube gewesen und es sei später nicht neu vermessen worden, obwohl das zwischen seinem Vater und der Gemeinde so vereinbart gewesen sei. Wie sich beim Ortstermin herausstellte, steht möglicherweise die Wippe auf Grasls Grund.

Den Nachbarn ärgert, dass auf der Lichtung eine Wiese ist, wo Wald sein müsste. Er verwies darauf, dass im Landschaftsschutzgebiet nicht alles erlaubt sei. Sabine Hüttenkofer, Vorstand des Kindergartens, verteidigte sich, dass der Platz zur Verfügung gestellt worden sei und durch Rückschnitt der Pflanzen gesichert werde, dass die Kinder nicht gefährdet würden. Richterin Dürig-Friedl stellte klar, dass sich hier eben zwei Interessen gegenüberstünden.

Das Grundstück soll vermessen werden

Dass der Kläger gerade jetzt gegen den Kindergarten vorgeht, wo früher doch selbst sein eigenes Kind diesen besuchte, wirft freilich Fragen auf. Bürgermeister Hans Sienerth ist überzeugt, dass der Hintergrund eigentlich ein Streit in einer anderen Grundstücksangelegenheit mit der Gemeinde ist. "Da sieht man einmal, wenn ein Bürger durchdreht, was das an Staatskosten verursacht", sagte er bei dem Ortstermin zu den Journalisten. Für das fünfköpfige Gericht waren freilich nur die Fakten relevant. Beide Seiten hätten Unrecht, sagte die Vorsitzende Richterin: "Sie haben als Nachbarkläger keine Möglichkeit hiergegen vorzugehen, wenn es nicht um ihren Grund geht", sagte sie in Richtung des Klägers.

Um der Klarheit und des Friedens willen schlug sie der Gemeinde eine Vermessung des Grundstücks vor. Der Bürgermeister sagte das zu. Hüttenkofer erklärte sich bereit, die Wippe so oder so zu verlegen. In Richtung Kindergarten und Gemeinde sagte die Richterin, dass es sich gar nicht um einen Waldkindergarten handle, sondern einen "netten Kindergarten im Außenbereich ohne Sanitäranlagen". Ein Waldkindergarten stehe nicht auf einer Lichtung, war einer ihrer Einwände. Das wollte Sabine Hüttenkofer vom Kindergarten nicht so stehen lassen und wandte sich nach dem Termin an die SZ: "Wir sind sehr wohl ein Waldkindergarten, wir haben alle Vorgaben dafür erfüllt, die uns das Landratsamt gemacht hat."

Zulässig, wenn es keinen stört

In Richtung des Vertreters des Freistaats sagte die Vorsitzende Richterin beim Ortstermin, dass das schon ein bisschen eine "Gnadengenehmigung nach Paragraf 35 Absatz 2" Baugesetzbuch gewesen sei. Also zulässig, weil es keinen störe. "Das ist aber nichts, wogegen sich ein Nachbar wenden kann", stellte sie klar.

Als sie dem Kläger riet, die Klage zurückzunehmen, widersprach dieser. Vielmehr verwies er auf die erhöhte Verkehrssicherungspflicht, die ihn als Waldbesitzer dadurch treffe, dass sich neben seinem Grundstück eine Einrichtung befindet. Für die Sicherheit der Wege sei er sonst doch auch verantwortlich. Insofern habe er sehr wohl nachbarrechtliche Belange. "Wenn da ein Baum umfällt, bin ich verantwortlich", sagte Grasl. Die Vorsitzende Richterin stellte die Frage in den Raum, ob ein Nachbar daher einen Anspruch darauf habe, dass deshalb eine Genehmigung nicht erteilt wird. Die Anwältin der Gemeinde argumentierte, solche Abwehrrechte bestünden nur sehr eingeschränkt. Maßgeblich sei auch der Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung - nach dem Stand des Bewuchses zu urteilen habe eine solche erhöhte Verkehrssicherungspflicht damals nicht bestanden.

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