Oberhaching/Taufkirchen:Schutz fürs Hachinger Tal

Taufkirchen, Potzham, Landschaftsschutzgebiet am Hachinger Bach,

Es wird weiterhin noch viel Wasser den Hachinger Bach runterfließen, denn geändert wird hier nichts.

(Foto: Angelika Bardehle)

Grundbesitzer scheitern mit Klagen gegen Verordnung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Von Iris Hilberth, Oberhaching/Taufkirchen

Das Landschaftsschutzgebiet Hachinger Tal hat weiterhin Bestand. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof teilte am Mittwoch seine Entscheidung mit, wonach an der 2014 vom Kreistag beschlossenen Verordnung bis auf eine kleine Detailregelung nicht zu rütteln sei. Insgesamt 17 Grundstücksbesitzer aus Oberhaching und Unterhaching hatten gegen die Regelungen geklagt, da sie sich in ihren Eigentumsrechten unverhältnismäßig betroffen sehen.

In der Verordnung geht es darum, den Talraum im Bereich der beiden Gemeinden mit den Hangkanten des Urstromtals der Isar zu erhalten und die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft zu bewahren. Dazu zählen auch die überregional bedeutenden Feuchtwiesen in Taufkirchen und der Schutz gefährdeter Pflanzen- und Tierarten. Vor allem sollte mit der Verordnung eine mögliche weitere Bebauung des Gebietes verhindert werden. Denn mit der Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet ist auf dem etwa 193 Hektar großen Areal grundsätzlich alles verboten, was dessen Charakter verändern oder dem besonderen Schutz zuwiderlaufen würde.

Allerdings ist nicht gänzlich alles untersagt. Für manche Dinge, wie das Aufstellen von Schildern, die Veränderung von Wegen, die Beseitigung von Hecken und den Anbau bestimmter Energiepflanzen muss man eine Erlaubnis beim Landratsamt einholen. Genau das empfinden die Kläger als Gängelung und sind daher gerichtlich gegen die Verordnung vorgegangen. Eine ganze Reihe von Anwälten saß so den Vertretern des Landratsamts vor gut zwei Wochen im Gerichtssaal gegenüber, in dem jedes Detail dieser Landschaftsschutzverordnung verhandelt und die festgelegten Grenzen anhand verschiedener Karten diskutiert wurde. Auch von einer Teilung des Gebiets war zeitweise die Rede gewesen.

Nun hat das Gericht aber entschieden, alles so zu belassen, wie vom Kreistag beschlossen. Einzig eine Regelung, nach der die Besitzer eines Grundstücks keine Erlaubnis gehabt hätten, dieses anzufahren, wurde laut Gerichtssprecher Martin Scholtysik gekippt. Die Begründung der Entscheidung wird etwa in vier Wochen folgen. Revision hat das Gericht nicht zugelassen. Allerdings können gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt und die Zulassung der Revision beantragt werden. Dann würde die Landschaftsschutzgebietsverordnung vor dem Bundesverwaltungsgericht landen.

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