Von Ekkehard Müller-Jentsch

Der ehemalige Tennis-Star muss sich nicht ungestraft für einen Zeitungs-"Dummy" vermarkten lassen.

Im Rechtsstreit mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) um eine ungenehmigte Werbung mit dem Konterfei des Sportlers hat das Landgericht München I dem früheren Tennis-Profi 1,2 Millionen Euro zugesprochen, sowie fünf Prozent Zinsen für vier Jahre. Becker hatte in seiner Klage mehr als das Doppelte verlangt.

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Das Urteil der 21. Zivilkammer stützt sich auf ein Gutachten des Münchner Werbeexperten Ernst Michael Benner. Der Kommunikationswirt hatte die ursprünglich eingeforderten 2,3 Millionen als damals realen Werbewert Beckers bezeichnet: Da der Prominente durch diese unfreiwillige Werbung aber nicht für andere Reklameauftritte blockiert gewesen sei, müsse ein Abschlag von gut 50 Prozent berücksichtigt werden.

Ulrich Schäfer-Newiger dagegen, Rechtsanwalt der FAZ, blieb bei seiner Meinung, dass die jetzt vom Gericht zugesprochenen 1,2 Millionen Euro in keinem Verhältnis zu einer etwaigen Persönlichkeitsverletzung Beckers stünden. Es ist daher zu erwarten, dass die FAZ umgehend Berufung beim Oberlandesgericht München einlegen wird.

"Der strauchelnde Liebling"

Das Urteil ist noch nicht begründet. Der Vorsitzende Richter Thomas Kaess hatte jedoch festgestellt, dass die Werbung zweifellos unzulässig gewesen ist: "Der Verlag hat damit genau auf den Aufmehrsamkeitswert abgezielt, den Becker damals hatte." Wäre jedoch der unter der Überschrift "Der strauchelnde Liebling" angekündigte Artikel wirklich einmal erschienen, hätte die Rechtslage ganz anders ausgesehen.

Wie berichtet, hatte die FAZ Ende 2001 für den Start ihrer Sonntagszeitung mit einem so genannten Dummy geworben: Diese "Null-Nummer" sollte bloß beispielhaft über das Aussehen und die Gestaltung der geplanten Gazetten informieren. Die Werbung war in Zeitungen, auf Plakaten, Bussen, Bahnen sowie im TV zu sehen.

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(SZ vom 23.2.2006)