Klage vor dem Bundesverfassungsgericht:Adoption mit Geburtsname

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Eine Münchnerin will trotz Adoption ihre leiblichen Eltern nicht verleugnen und klagt vor dem Verfassungsgericht den Namenszusatz ein. Ihr Anwalt argumentiert mit dem Wahlrecht beim Ehenamen.

Ekkehard Müller-Jentsch

"Ich will nicht meine leiblichen Eltern verleugnen." Das sagt eine 34-jährige Münchnerin, die vor das Bundesverfassungsgericht gezogen ist, um das deutsche Namensrecht zu reformieren. Sie will sich von einem rund 20 Jahre älteren Ehepaar adoptieren lassen, deswegen aber nicht ihren echten Geburtsnamen aufgeben müssen.

Das Recht auf Familie und auf den eigenen Namen: eine Münchnerin klagt. (Foto: Foto: dpa)

Die Eltern von Erna Huber (Namen geändert) sind früh verstorben. Die kinderlosen Eheleute Schmitz sind für sie deshalb schon seit langer Zeit so etwas wie Ersatz-Mutter und -Vater. Auch für Ernas Ehemann, Paul Mayer, sind die Schmitzens praktisch die Schwiegereltern, für die beiden Kinder Oma und Opa. Trotzdem hängt Erna noch sehr an ihren leiblichen Eltern. Daher ist es ihr stets wichtig, ihren Ehenamen Mayer mit dem Zusatz "geborene Huber" zu versehen.

Doch jetzt ist Erna in eine juristische Zwickmühle geraten. Nur zu gerne würde sie dem sehnlichen Wunsch ihrer Zieheltern folgen und sich von ihnen adoptieren lassen. Doch vor dem Gesetz wäre sie damit keine "geborene Huber" mehr, sondern bekäme in alle Urkunden Schmitz als Geburtsnamen eingetragen. Deshalb stellte sie den Antrag, nach der Adoption als "Erna Mayer, geborene Huber, angenommene Schmitz" auftreten zu dürfen.

Verletzung der Würde des Namensträgers

Das zuständige Vormundschaftsgericht lehnte aufgrund der herrschenden Rechtslage (Paragraf 1757 BGB) ab. Erna legte Beschwerde beim Landgericht ein - ebenfalls ohne Erfolg. Auch die weitere Beschwerde beim (damals noch existierenden) Bayerischen Obersten Landesgericht wurde mit dem Hinweis abgewiesen, dass es bei schwerwiegenden Gründen ausnahmsweise möglich sein könnte, den neuen mit dem bisherigen Geburtsnamen zum Doppelnamen zu verbinden. Das lehnte Erna ab und ließ durch ihren Rechtsanwalt Bertram Böhm Verfassungsbeschwerde einlegen.

"Es verletzt die Würde des Namensträgers, wenn ihm der Name genommen wird, mit dem er tatsächlich geboren wurde und er stattdessen mit einer Lüge ausgestattet wird, die ihn sein Leben lang begleitet", sagt der Anwalt. Hier käme immer noch das Gedankengut des 19. Jahrhunderts zum Tragen, dass ein uneheliches Kind "Schande" bedeute.

Was früher zum Wohl des Kindes geschah, sei angesichts moderner Moralvorstellungen unhaltbar. Inzwischen könnten Ehen geschlossen werden, bei denen Mann und Frau verschiedene Namen führen. "Es ist nicht ersichtlich, warum eine solche Familie nach außen hin mehr Geschlossenheit demonstrieren solle, als eine Familie mit angenommenem Kind, wenn dieses den ursprünglichen Geburtsnamen behält und einen Namenszusatz führt, in dem die Adoption zum Ausdruck kommt", sagt Böhm.

Warum im Adoptionsrecht anders verfahren werden solle als im Recht des Ehenamens, sei nicht erkennbar: "Im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes muss bei der Erwachsenenadoption ein ähnliches Wahlrecht bestehen, wie beim Ehenamen auch." Jetzt müssen Erna Mayer und ihr Anwalt auf die Entscheidung aus Karlsruhe warten.

© SZ vom 29.8.2007 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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