Klage auf Schadenersatz:Mehr Urlaub als Sprachkurs

370 Euro Rückerstattung wegen ausgefallener Englisch-Stunden

Von Stephan Handel

Vier Wochen sollte der Urlaub dauern, aber was heißt Urlaub: Richtig Englisch wollte ein Mann aus Köln lernen und buchte deshalb bei einem Münchner Reiseveranstalter eine Sprachreise nach Fort Lauderdale in Florida. Fast 2500 Euro kostete der Spaß. Allerdings wurde der Kunde dann schwer enttäuscht: Er hatte den Kurs "Mini Business" gebucht, ein Gruppenunterricht von vier Wochen Dauer mit jeweils 20 Lektionen pro Woche. Doch kam dieser Kurs wegen fehlender Teilnehmer nur während einer Woche des gesamten Aufenthalts zustande.

Der lernwillige Urlauber klagte deshalb gegen den Veranstalter: Zwar sei ihm statt des gebuchten Kurses Einzelunterricht angeboten worden, der sogar mehr gekostet hätte. Dieser aber hätte nachmittags stattgefunden, so dass er vom "sozialen Leben" der Mitstudenten ausgeschlossen gewesen wäre. Er habe stattdessen einen Gruppenkurs "General English Extra" wahrgenommen, der aber preiswerter war als seine ursprüngliche Buchung.

Deshalb verlangte der Mann von dem Veranstalter die Preisdifferenz zurück, außerdem wollte er Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Insgesamt rund 1400 Euro wollte er erstattet haben.

Da machte ihm das Amtsgericht aber einen gehörigen Strich durch die Rechnung: 370 Euro Rückerstattung sei angemessen, meinte der Richter. Das entspricht einer Minderung von 20 Prozent für den Zeitraum von drei Wochen, in dem der Kläger am allgemeinen Englischkurs teilnahm. Denn die Regelung zur Teilnehmerzahl in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei für den Kläger überraschend und somit nicht wirksam gewesen: "Lernen in der Gruppe ist erfahrungsgemäß etwas anderes als ein Einzelunterricht", so das Gericht.

Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit, wie vom Kläger verlangt, gab es hingegen nicht: "Es ist zu berücksichtigen", heißt es in der Urteilsbegründung, "dass die von der Klagepartei gewünschten sozialen Kontakte nicht Gegenstand der vertraglichen Leistung waren." Außerdem sei der Zweck des Urlaubs ja der Sprachunterricht gewesen - und den habe er ja erhalten, wenn auch anders als zunächst gebucht. Eine "erhebliche Beeinträchtigung" müsse man erst annehmen, wenn das Gericht eine Minderungsquote von 50 Prozent als angemessen ansieht. So blieb es bei den 370 Euro. Das Urteil ist rechtskräftig. (AZ 283 C 20981/15).

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