Amtsgericht:Siebenjähriger verkratzt Auto - Eltern haften nicht

  • Ein sieben Jahre alter Bub blieb an einem parkenden Fahrzeug hängen und hinterließ mit seinem Roller einen Kratzer.
  • Die Eltern entschuldigten sich für den Schaden, aufkommen wollten sie aber nicht dafür. Zu Recht, wie nun das Münchner Amtsgericht feststellte.

Von Stephan Handel

Eltern haften überhaupt nicht für ihre Kinder - auch wenn an jeder Baustelle ein Schild etwas anderes behauptet. Mehr noch als im täglichen Leben gilt das im Straßenverkehr; da hat der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch sogar einen eigenen Paragrafen ausgegeben: "Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich", heißt es dort.

Und genau deswegen ist ein Mann aus Brunnthal nun auf einem Schaden von fast 1500 Euro sitzen geblieben. Es war nämlich ein siebenjähriger Bub mit einem Kickboard unterwegs - früher sagte man Roller dazu. Der Bub wollte die Straße überqueren, aber genau da fuhr ein Auto vorbei. Beim Ausweichen blieb der Bub mit dem Lenker des Rollers an einem anderen, parkenden Pkw hängen und verpasste diesem einen gehörigen Kratzer an der Fahrertür und am Kotflügel.

Die Eltern des Jungen entschuldigten sich beim Autobesitzer - für den Schaden aufkommen wollten sie aber nicht. Müssen sie auch nicht, hat jetzt das Amtsgericht entschieden: Denn der zitierte Paragraf 828 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelte auch für diesen Fall.

Zwar habe der Bundesgerichtshof den Wortlaut des Gesetzes einschränkend ausgelegt, wenn der Schaden an einem parkenden Auto entstanden sei. Denn geschützt werden solle das Kind, das altersgemäß durch den Straßenverkehr überfordert sein könne, und diese Überforderung sei weniger wahrscheinlich bei parkenden Autos. Im vorliegenden Fall aber sei zwar der Schaden an einem parkenden Auto entstanden - ursächlich sei aber das vorbeifahrende gewesen.

"Dementsprechend handelt es sich nicht allein um die Beschädigung eines abgestellten Pkws, sondern Unfallursache war ebenfalls ein bewegtes Kraftfahrzeug", heißt es in der Urteilsbegründung. Klage abgewiesen, Berufung erfolglos, Urteil rechtskräftig: 1468,34 Euro musste der Autobesitzer aus seiner eigenen Tasche bezahlen. (AZ: 345 C 13556/17)

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