Irreführende Werbung:Schwache Lust-Tropfen

Gegen Erektionsstörungen und sexuelle Unlust soll das homöopathische Potenzmittel einer Firma aus München helfen. Doch das Landgericht München verbietet dem Hersteller die irreführende Werbung für sein Aphrodisiakum.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

"Sex sells" - diese Redewendung aus der Werbung gilt gerade auch für die Pharmabranche. Eine kleine Firma aus einem Münchner Vorort hat mit der Werbung für ihre Lust-Tropfen den Mund aber wohl ein bisschen voll genommen. Das glauben jedenfalls Richter am Landgericht München I: Sie haben die GmbH nun verurteilt, bei ihren Werbeversprechen zur Behandlung von Erektionsstörungen und sexueller Unlust bei Frauen deutlich zurückzurudern.

Damiana, wissenschaftlich Turnera diffusa genannt, ist eine Pflanze aus der Familie der Safranmalven: Vom südlichen Nordamerika bis nach Argentinien wird diesem flaumig behaarten Strauch eine luststeigernde Wirkung zugeschriebenen. Aus dem Wirkstoff dieser Pflanze hat die Münchner Firma ein homöopathisches Arzneimittel gefertigt, das die Durchblutung im Unterleib anregen soll. Offiziell zugelassen ist sie unter anderem als Anwendung für "sexuelle Schwäche".

Der Verband sozialer Wettbewerb hat nun die Werbung der Münchner ins Visier genommen. Da sei unter anderem die Rede davon, dass dieses Arzneimittel die Durchblutung im Unterleib steigere und damit eine verbesserte Erregbarkeit der Geschlechtsorgane gewährleiste: Männlichkeit werde "gesteigert" und die sexuelle Lust bei Frauen "aktiviert".

Die Wettbewerbshüter klagten vor Gericht, dass es keine gesicherten Erkenntnisse über die Wirksamkeit dieser Pflanze gebe: "Homöopathischer Arzneimittel weisen zudem generell keine messbare Wirksamkeit auf." Der Verband beantragte, dass der Firma eine Vielzahl von Werbeaussagen verboten werden.

Die Münchner wehrten sich: "Erektionsstörungen und sexuelle Unlust sind klassische, um nicht zu sagen typische Symptome sexueller Schwäche." Sie legten dazu das Gutachten einer Apothekerin vor, die als Fachjournalistin arbeitet. Im übrigen wurde den Richtern erklärt: "Die Konkurrenz wirbt doch auch entsprechend." Die 11. Kammer für Handelssachen gab sich damit aber nicht zufrieden.

Das Gericht sagte, dass die Zulassung "sexuelle Schwäche" ein sehr diffuser Begriff sei - für die sehr konkreten Erscheinungen "Erektionsstörungen" und "sexuelle Unlust" gelte diese Zulassung daher nicht. Folglich seien die Werbeaussagen "irreführend". Die Wirksamkeit homöopathischer Mittel sei allgemein ebenso wissenschaftlich umstritten wie die Wirksamkeit der Turnera diffusa im Speziellen. In dem der Kammer vorgelegte Privatgutachten bemängelten die Richter, dass es keine Auseinandersetzungen mit wissenschaftlichen Gegenstimmen gebe - zumal klinische Studien nicht existieren.

Einige andere Werbeaussagen ließ das Gericht jedoch durchgehen, sie seien vage und unspezifiziert und damit nicht irreführend - Kunden würden schon verstehen, dass hier konkrete Wirkungen nicht versprochen werden.

Gegen das Urteil (Az.: 11 HK O 6540/13) kann die Firma noch Rechtsmittel einlegen.

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