Hungerstreik der Asylbewerber in München:Was der Staat darf

Den Protest der Hungerstreikenden aufzulösen, dürfte für die Stadt München juristisch kaum möglich sein. Auch eine Zwangsernährung der Asylbewerber wäre nur unter bestimmten Bedingungen zulässig.

Von Wolfgang Janisch

Bisher hat die Stadt München noch nicht mit einer Auflösung der Protestaktion gedroht - aus gutem Grund: Juristisch wäre das komplizierter, als es auf den ersten Blick scheinen mag. Zwar erlaubt Paragraf 15 des bayerischen Versammlungsgesetzes eine Auflösung, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist. Eine Störung des Einkaufsfriedens reicht dafür freilich nicht - hochrangige Rechtsgüter müssen beeinträchtigt sein.

Nun geht es, wenn Asylbewerber vom Hungerstreik geschwächt kollabieren, fraglos um die höchsten Rechtsgüter, nämlich um Leben und Gesundheit. Wenn sich die Betroffenen aber sehenden Auges dem Risiko ausgesetzt haben, dann lässt sich daraus schwerlich ein Argument für die Auflösung der Versammlung gewinnen. "Hier kollidiert das Selbstbestimmungsrecht mit der Schutzpflicht des Staates", sagt der Polizeirechtler Martin Kutscha. Die Stadt hat angeordnet, dass Ärzten Zugang gewährt werden muss.

Patientenverfügung könnte Zwangsernäherung verhindern

Zugespitzt offenbart sich dieser Konflikt in der Frage, ob eine Zwangsernährung der Asylbewerber zulässig wäre. Zwar hat man zu Zeiten der hungerstreikenden RAF-Häftlinge deren entgegenstehenden Willen kurzerhand für unbeachtlich erklärt und eine Ernährung angeordnet. Ein Vorgehen, das aber nach Kutschas Worten als "aufgedrängter Grundrechtsschutz" hoch umstritten ist. Umso mehr, falls die Münchner Asylbewerber, wie behauptet wird, eine Zwangsbehandlung durch entsprechende Patientenverfügungen ablehnen.

Entscheidend ist in jedem Fall, ob die Asylbewerber die Risiken eines Hungerstreiks durch einen freien und unbeeinflussten Willensentschluss auf sich genommen haben. Eine Patientenverfügung könnte, wenn sie rechtlich wirksam zustande gekommen ist, den Ärzten tatsächlich die künstliche Ernährung verbieten.

Bei Kindern ist die rechtliche Situation anders. Weil sie nicht für sich selbst entscheiden können, müssen die Behörden im Blick haben, ob deren Eltern die Grenzen ihres Sorgerechts nicht überziehen. Deshalb hat die Stadt verfügt, dass das Jugendamt Zutritt haben muss.

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