Hungerstreik am Rindermarkt:Räumung des Protest-Camps war rechtswidrig

Räumung eines Lagers hungerstreikender Flüchtlinge in München, 2013

Sanitäter unterstützen im Juni 2013 die Polizei bei der Räumung des Zeltlagers, in dem Asylbewerber in einen Hungerstreik getreten waren.

(Foto: Robert Haas)
  • Um ihre Forderungen durchzusetzen, schlugen Flüchtlinge im Juni 2013 am Rindermarkt ein Protest-Camp auf und traten in den Hungerstreik.
  • Die Polizei räumte das Camp - und das war rechtswidrig, wie das Landgericht München nun festgestellt hat.
  • Weil es nicht für die Sicherheitslage zuständig gewesen war, hätte das Kreisverwaltungsreferat die Auflösung des Protests gar nicht anordnen dürfen.

Von Christian Rost

Die Flüchtlinge verlangten die Anerkennung ihrer Asylanträge, ein Ende der Residenzpflicht, der Essenspakete, der jahrelangen Unterbringung in Lagern und des Arbeitsverbots. Um ihre Forderungen durchzusetzen, schlugen sie im Juni 2013 am Rindermarkt ein Protest-Camp auf und traten in den Hungerstreik. Die Polizei räumte das Lager - und das war rechtswidrig, wie das Landgericht München I nun festgestellt hat. Auch der Flüchtlingsaktivist Houmer Hedayatzadeh hatte sich an dem bundesweit beachteten Protest beteiligt, der am frühen Morgen des 30. Juni 2013 von einem Großaufgebot der Polizei aufgelöst wurde.

Der Fall war zu einem Politikum geworden, nachdem ein Teil der 44 Flüchtlinge seit Tagen nichts mehr gegessen und getrunken hatte. Mehrere Menschen verloren das Bewusstsein und wurden in Kliniken gebracht. Die Stadt, die zusammen mit der Polizei einen Krisenstab eingerichtet hatte, machte lebensbedrohliche Zustände in dem Camp aus, obwohl für die Protestierenden rund um die Uhr eine Versorgung durch Notärzte - auch städtische Notfallmediziner standen bereit - gewährleistet war.

Das Kreisverwaltungsreferat nahm die Entwicklung dennoch zum Anlass, die Räumung des Camps anzuordnen. Viele Flüchtlinge widersetzen sich den Aufforderungen, freiwillig das Lager aufzugeben. Unter Widerstand wurden sie fortgeschafft. Anschließend leitete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen die Flüchtlinge ein, die sich gegen den Abtransport mit Händen und Füßen gewehrt hatten.

Kreisverwaltungsreferat war nicht zuständig

Die 26. Strafkammer am Landgericht München stellte jetzt in einer Berufungsverhandlung fest, dass das Kreisverwaltungsreferat die Auflösung des Protests gar nicht hätte anordnen dürfen, weil allein die Polizei für die Sicherheitslage am Rindermarkt zuständig gewesen sei. "Die Auflösungsverfügung war formell und materiell rechtswidrig", stellte der Vorsitzende Richter Arthur Schnorfeil fest.

Somit stand auch der gesamte Polizeieinsatz nicht im Einklag mit dem Gesetz. Dennoch verurteilte die Kammer den Aktivisten Houmer Hedayatzadeh am Montag wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe in Höhe von 320 Euro. Er war bereits in erster Instanz am Amtsgericht zu einer Geldstrafe verurteilt worden, das den Polizeieinsatz nicht infrage gestellt hatte - anders als jetzt die Richter am Landgericht.

Verteidiger Hartmut Wächtler erreichte in der Berufungsverhandlung zumindest ein Urteil, wonach die Stadt bei der Anordnung der Räumung des Camps ihre Befugnisse deutlich überschritten hatte. Es ist ein klares Signal an das Rathaus, in künftigen Fällen mit mehr Bedacht vorzugehen. Zufrieden mit dem Urteil ist Rechtsanwalt Wächtler dennoch nicht, weil sein Mandant trotzdem wegen Widerstands belangt wird, obwohl das Gericht des gesamten Polizeieinsatz als unrechtmäßig qualifizierte.

"Das Urteil ist nicht nachvollziehbar"

Hedayatzadeh hatte sich gegen etwas gewehrt, was nicht mit dem Gesetz im Einklang stand - so sieht es der Anwalt. Deshalb konnte sich sein Mandant gar nicht strafbar machen und hätte freigesprochen werden müssen. "Das Urteil ist nicht nachvollziehbar", sagt Wächtler, der den Fall nun vom Oberlandesgericht München prüfen lassen will.

Die Richter am Landgericht hatten in ihrer Entscheidung der Polizei eine Hintertür offen gelassen: Aus Sicht der Beamten, die an der Räumung beteiligt waren, habe es damals keinen Grund für vernünftige Zweifel an der Maßnahme gegeben, so die Kammer. Also war der Einsatz für die Polizisten nicht als unrechtmäßig erkennbar (§ 113 Absatz 4 Strafgesetzbuch)- sie durften den Rindermarkt räumen.

Mit solchen Hilfskonstruktionen agieren Gerichte auch regelmäßig, wenn Gesetze im Nachhinein etwa vom Bundesverfassungsgericht gekippt werden. In diesen Fällen werden Entscheidungen, die während der Gültigkeit des Gesetzes getroffen wurden, auch im Nachhinein noch als rechtmäßig angesehen, obwohl das jeweilige Gesetz auf tönernen Füßen stand. Damit soll vermieden werden, dass rechtsfreie Räume entstehen, wenn ein Gesetz nachträglich zu Fall gebracht wird.

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