Harlaching:Nachbar zieht Klage zurück

An Willroiderstraße 5 dürfen zehn Wohnungen gebaut werden

Von Julian Raff, Harlaching

Eine lupenreine Gartenstadt ist die Gegend um die Harthauser Straße mit ihren immer neuen, raumgreifenden Mehrfamilienhäusern längst nicht mehr. Einen Teilerfolg konnten die Verdichtungs-Gegner vor drei Jahren dennoch erzielen, als das Verwaltungsgericht die Firsthöhe eines im Rohbau bereits hochgezogenen Hauses an der Füllstraße um gut einen halben Meter stutzte. Auf ein ähnliches Urteil zu einem nur wenige Meter nördlich gelegenen Bauprojekt hofften die Nachbarn nun allerdings vergeblich. Vermarktet als "Harlachinger Residenz", werden auf dem Grundstück an der Willroiderstraße 5 anstelle des früheren Einfamilienhauses zehn Wohneinheiten entstehen - und zu Quadratmeterpreisen um die 10 000 Euro wohl ihre Käufer finden.

Der Bau ähnelt dem südlichen Pendant und steht auf einem etwas kleineren Grundstück. Gegen die Baugenehmigung geklagt hatte ein nördlicher Nachbar, formell zwar lediglich als einzelnes Mitglied einer Eigentümergemeinschaft, aber ideell unterstützt von einer Gruppe weiterer Anwohner, die ebenfalls zum Gerichtstermin erschienen waren. Die Frage, ob ein trotz Höhenschnitt immer noch überdimensioniertes Haus als Referenz dienen dürfe, stand, anders als vom Kläger erhofft, gar nicht erst zur Verhandlung.

Stattdessen stellte die Vorsitzende Richterin schon nach wenigen Minuten einen entscheidenden Unterschied zum Fall "Füllstraße" klar: Dort habe die Stadt gegen den Bauherren eine (erfolgreiche) "Verpflichtungsklage" auf Einhaltung der Höhengrenzen angestrengt und so öffentliche Interessen vertreten. Der Nachbar als Privatperson könne aber nicht die bloße Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften einklagen, sondern lediglich eine "rücksichtslose" Störung seiner Eigentümer- und Bewohnerrechte. Die liege aber laut Bundesverwaltungsgericht nur vor, wenn die Nachbarbebauung "erdrückenden, einmauernden" Charakter annehme, also in städtischen Lagen den Bestand um zwei- bis drei Stockwerke überrage. Dass der Nachbar lediglich als Teileigentümer auftrete, schränke seine Klagebefugnis zusätzlich ein. Im vorliegenden Fall hätte allerdings wohl auch eine Klage der gesamten Eigentümergemeinschaft keine Aussicht auf Erfolg gehabt, umso weniger als die Umgebung längst von "massivster Bebauung" geprägt sei, so die Richterin. Auf ihr dringendes Anraten hin zog der Nachbar schließlich seine Klage zurück.

Die Ausführungen findet er juristisch-formal "verständlich", aber inhaltlich "nicht nachvollziehbar". Schließlich bleibe so dem Bürger keine Chance, gegen die Baubehörde zu klagen, außer als Bauherr. Besonders ärgerlich, wenn auch juristisch nicht verwertbar sei, dass der Bauträger "seine Wohnungen mit meinem Garten verkauft", so der Nachbar. Tatsächlich wirbt das Exposé ("Es grünt so grün") mit dem üppigen Bewuchs, dessen Anblick von den Dachterrassen und Balkonen aus erfreut - wenn auch nur über die Grundstücksgrenze hinweg.

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