Gräfelfing:Ein Baum pro 300 Quadratmeter

Steinkirchner Straße in Gräfelfing, 2015

Gartenstadt: Gräfelfing ist stolz auf die vielen Bäume und will sie vor unnötiger Fällung bewahren.

(Foto: Catherina Hess)

Gemeinde bündelt die Regelungen zu Baumschutz und Fällungen in einem Faltblatt

Von Annette Jäger, Gräfelfing

Auf ihren Baumbestand ist die Gemeinde Gräfelfing ziemlich stolz. Vor allem der alte Baumbestand in den Villengärten ist ein Grund, warum sich die Gemeinde zu Recht Gartenstadt nennt. Aber auch 7000 Bäume auf öffentlichem Grund tragen zum grünen Ortsbild bei, und der alte Baumbestand westlich der Bahn erzeuge eine besondere Stimmung, sagt Roland Strecker vom Bauamt.

Ein bisschen wie durch ein lockeres Waldstück geht der Fußgänger durch die Maria-Eich-Straße oder die Irminfriedstraße. Das soll auch so bleiben, einfach Fällen geht auf keinen Fall. Trotzdem verfügt die Gemeinde über keine Baumschutzverordnung. Doch was gefällt werden darf und was nicht, ist in den jeweiligen Bebauungsplänen festgesetzt. Jetzt hat die Verwaltung die Regelungen in einer neuen Broschüre einheitlich gebündelt.

In den Bebauungsplänen, mit denen Gräfelfing flächendeckend überzogen ist, wird eine Mindestzahl von Bäumen auf einem Grundstück festgesetzt: Je angefangene 300 Quadratmeter Grundstücksfläche muss ein Baum vorhanden sein. So muss ein Grundstück mit einer Größe von 660 Quadratmetern drei Bäume aufweisen. Wird ein Baum gefällt, muss nachgepflanzt werden: ein heimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 20 bis 25 Zentimetern.

Damit ein Baum in Gräfelfing überhaupt gefällt werden kann, muss der Eigentümer einige Hürden nehmen: Bäume mit einem Stammumfang von 50 Zentimetern - oder einem Durchmesser von 16 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von einem Meter - sind besonders geschützt. Wer so einen Baum fällen möchte, egal ob Nadel-, Laub- oder Obstbaum, muss einen Antrag bei der Gemeinde stellen. Ein Gemeindemitarbeiter kommt dann und prüft, ob der Baum gefällt werden darf. Die Vitalität des Baumes, wie schützenswert er ist, seine Bedeutung für das Ortsbild und die Baumart selbst sind Kriterien, die in die Entscheidung einfließen. Bei besonders erhaltenswerten Bäumen wie Eichen, Linden, Ahorn, Ulmen, Eschen, Buchen oder Waldkiefern entscheiden die Gemeinderäte, ob der Baum fallen darf. Wer sich nicht an das Prozedere hält, muss mit einem Bußgeld bis zu 10 000 Euro rechnen.

Damit der schöne Baumbestand auch von der Straße aus erlebbar ist, flankiert die Gemeinde ihre Regelungen zum Baumschutz mit einer strengen Einfriedungssatzung, wie in dem neuen Faltblatt ebenfalls zu lesen ist. Zäune oder Mäuerchen dürfen nicht höher als 1,40 Meter sein, an viel befahrenen Straßen gilt eine Ausnahme. Wer meint, sich gegenüber seinen Nachbarn abschotten zu müssen, sollte wissen: Mauern und Bretterwände sind zwischen Grundstücken nicht erlaubt. Und auch auf die oftmals geliebte Thujahecke oder den immergrünen Kirschlorbeer müssen Gräfelfinger verzichten. Wer auf diese Vorschrift pfeift, muss ebenfalls mit einem Bußgeld rechnen.

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