Glücksspiel:Mann will seine Doppelhaushälfte im Internet verlosen - und landet vor Gericht

  • Weil ein Bankkaufmann seine Doppelhaushälfte im Internet verlosen wollte, verurteilte das Landgericht München ihn zu zwei Jahren Haft auf Bewährung - wegen unerlaubten Glücksspiels.
  • Sein Haus wurde zwangsversteigert.
  • Der Angeklagte hält sein "Geschäftsmodell" aufgrund einer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für legal und will daran festhalten.

Von Andreas Salch

Volker S. ist von Beruf Bankkaufmann. Vor acht Jahren versuchte er sich nebenher auch als Quizmaster. Der heute 60-Jährige wollte als erster in Deutschland seine Doppelhaushälfte in Baldham im Internet verlosen. Die Resonanz auf das Angebot war gewaltig. Mit der Verlosung handelte sich Volker S. jedoch allerhand Ärger ein.

Für das Landgericht München I handelte es sich nämlich nicht um eine Verlosung, sondern um ein schnödes und vor allem unerlaubtes Glücksspiel. Es verurteilte den Bankkaufmann deshalb zu zwei Jahren Haft auf Bewährung. Das 156 Quadratmeter große Anwesen wurde im September 2013 letztlich zwangsversteigert. Für 520 000 Euro ging die Doppelhaushälfte an einen neuen Eigentümer.

Volker S. ist nach wie vor davon überzeugt, dass das, was er damals vorhatte, kein Glücksspiel war. Die Verlosung von Häusern im Internet sei sein "Geschäftsmodell", sagt er. An diesem Dienstag wollte er dieses vor dem Verwaltungsgericht München retten.

Im Januar 2009 hatte das Glücksspielreferat des Freistaats Bayern Volker S. die Verlosung seines Hauses im Internet per Bescheid untersagt. Mit seiner Klage vor der 16. Kammer am Verwaltungsgericht will der Bankkaufmann nun erreichen, dass dieser Bescheid zurückgenommen wird. Denn inzwischen habe sich die Rechtslage aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundlegend geändert. Dies müsse der Freistaat Bayern berücksichtigen, fordert der Hamburger Rechtsanwalt Rolf Karpenstein, der Volker S. in dem Verfahren vertritt.

Der Angeklagte will an dem "Geschäftsmodell" festhalten

Der Bescheid vom Januar 2009 sei nach wie vor "rechtswirksam", betonte der Vertreter des Freistaats vor dem Verwaltungsgericht. Denn schließlich gebe es im Internet ja auch noch die Homepage, auf der Volker S. seinerzeit die Verlosung vornehmen wollte. "Wenn der Kläger über diese Site ein unerlaubtes Glücksspiel betreiben würde, dann ist der Bescheid noch rechtswirksam", so der Vertreter des Glücksspielreferats.

Volker S. versicherte, er wolle an seinem "Geschäftsmodell" festhalten und es so gestalten, dass es legal ist. Auf den Vorschlag der Vorsitzenden Richterin, sich ein anderes "Geschäftsmodell" auszudenken und dafür einen neuen Antrag zu stellen, gingen S. und sein Anwalt nicht ein. Stattdessen beantragten der Bankkaufmann und der Vertreter des Freistaats, das Verfahren vorerst ruhen zu lassen. Die Zeit wollen beide Seiten für die Suche nach einer Lösung nutzen.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: