Wenn ein Autobesitzer nach einem Unfall falsche Angaben macht, muss die Haftpflichtversicherung nicht für den Schaden aufkommen.
Wer nach einem Verkehrsunfall seine Auto-Haftpflichtversicherung anlügt, muss den gesamten Schaden aus eigener Tasche bezahlen. Zu dieser Feststellung sind zwei Münchner Gerichte gelangt. Ein Fahrzeughalter hatte zunächst sich selbst bezichtigt, die fragliche Karambolage verursacht zu haben, um einen Freund zu decken. Doch diese Nibelungentreue wird er jetzt mit etlichen tausend Euro bezahlen müssen.
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Der Münchner Autobesitzer hatte zusammen mit einem Freund auf dem Christkindlmarkt gefeiert und gezecht. Als er sich anschließend stark angetrunken neben seinem Wagen übergeben musste, verfrachtete ihn der noch etwas standfestere, aber ebenso betrunkene Freund kurzerhand auf den Beifahrersitz, nahm den Autoschlüssel und fuhr los. Schon nach wenigen Kilometern krachte es. Als die Polizei eintraf, behauptete aber der schock-ernüchterte Autobesitzer, er selbst habe am Steuer gesessen und sei schuld.
Wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung bekam der Mann eine erheblich Geldstrafe aufgebrummt. Fast gleichzeitig meldete sich die Kfz-Haftpflichtversicherung: Sie werde trotz Vollkaskoversicherung wegen der Trunkenheit den Schaden des Münchners nicht ersetzen und verlangte zusätzlich 5000 Euro für die Beulen am gerammten Wagen zurück.
Freispruch trotz Selbstbezichtigung
Jetzt wurde es dem Mann mulmig: Er gab zu, dass er mit seiner Selbstbezichtigung den Freund decken wollte, der als erheblich vorbestrafter Alkoholsünder eine Gefängnisstrafe zu befürchten hatte. Die Strafrichter glaubten ihm seine neuen Ausführungen und sprachen ihn frei. Nun, so meinte der Münchner, müsse auch die Versicherung bezahlen. Aber diese weigerte sich trotzdem. Also klagte der Mann.
Der Amtsrichter gab der Assekuranz recht: Wer falsche Angaben bei seiner Versicherung mache, verliere folglich den Versicherungsschutz (Aktenzeichen: 341 C 16995/04). In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht München I wurde dieses Urteil bestätigt. "Die gesetzlichen Bestimmungen verpflichten den Versicherungsnehmer nicht ohne Grund dazu, von Anfang an korrekte und vollständige Angaben gegenüber seiner Versicherung zu machen", sagten die Richter. Nur so könne diese die Kosten für die versicherte Allgemeinheit gering halten (Aktenzeichen: 17 S 16213/04).
(SZ vom 25.7.2005)
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