Gerichtsurteil:Tröpfelnde Klospülung führt zu Wasserrechnung von 1900 Euro

  • Die Klospülung in einer Mietwohnung tröpfelte. Bei der Wasserrechnung schlug sich das mit 1900 Euro zu Buche.
  • Der Vermieter verlangte Schadenersatz. Der Mieter hätte den Schaden zu spät gemeldet.
  • Das Gericht wies die Klage jedoch zurück, weil im Mietvertrag eine Pauschale für Nebenkosten vereinbart ist.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Steter Tropfen höhlt nicht nur den Stein, sondern nagt auch am Geldbeutel: Eine stetig tröpfelnde Klospülung schlug in einer Wohnung an der Thalkirchner Straße mit rund 1900 Euro zu Buche. Vor Gericht stritten Mieter und Vermieter, wer für den Schaden aufkommen muss. Der Bewohner berief sich auf seine Nebenkostenpauschale, der Eigentümer hielt dem Mieter vor, den Schaden nicht rechtzeitig gemeldet zu haben. Pech für den Vermieter: Auch ein übermäßiger Kaltwasserverbrauch ist von der Pauschale gedeckt, sagt das Amtsgericht München.

Der in Starnberg lebende Eigentümer hat seine Wohnung an der Thalkirchner Straße schon seit 20 Jahren an einen Münchner vermietet. Im Mietvertrag wurde damals für die Nebenkosten eine Pauschale vereinbart. Im Juli 2012 informierte der Münchner seinen Vermieter, dass aus der Toilette Wasser "herauströpfelt".

Daraufhin bat der die Hausverwaltung, das zu reparieren. Der Hausmeister lehnte jedoch ab, dafür sei er nicht zuständig. Der Eigentümer ging dann im August und September 2012 für mehrere Wochen in Urlaub. Danach forderte er seinen Mieter auf, drei Terminvorschläge für die Reparatur zu machen. Mitte Oktober 2012 wurde der Spülkasten dann endlich repariert.

Als geraume Zeit später die Wasserabrechnung für 2011 und 2012 kam, traute der Wohnungseigentümer seinen Augen kaum: Sein Mieter hatte im Jahr 2011 satte 40 Prozent der gesamten Kaltwassermenge des ganzen Mehrfamilienhauses verbraucht, obwohl diese Wohnung in dem Anwesen nur eine Fläche von 5,5 Prozent einnimmt. Im darauf folgenden Jahr waren es immerhin noch 20 Prozent vom gesamten kalten Wasser.

Der Eigentümer sagte, dass der erhöhte Verbrauch auf den defekten Spülkasten zurückzuführen sei und der Mieter den Defekt zu spät gemeldet habe. Dadurch sei ein Schaden von 1304,04 Euro im Jahr 2011 und 584,11 Euro im Jahr 2012 entstanden. Er verlangte Schadensersatz und reichte, als sich der Mieter weigerte, schließlich Klage ein.

Vor Gericht betonte der beklagte Mieter, nach der Pauschalvereinbarung über die Nebenkosten stehe ihm frei, kostenlos beliebig viel Wasser zu verbrauchen. Außerdem sei ihm die tröpfelnde Klospülung erst im Juli 2012 aufgefallen und er habe das sofort gemeldet.

Die Richterin wies die Klage ab. Sie stellte fest, dass der Vermieter grundsätzlich keine gesonderte Forderung geltend machen könne, wenn der Kaltwasserverbrauch in einem Jahr deutlich höher sei, als in den anderen Jahren oder deutlich höher, als bei den übrigen Mietern. Eine Grenze zog sie nach "Treu und Glauben" erst dort, wo Kaltwasser "über die Maßen" verbraucht werde. Und um dann dafür Schadensersatz verlangen zu können, müsse der Mieter obendrein "schuldhaft gehandelt" haben. Die Richterin kommt zu dem Schluss: "Der Kläger hat das Vorliegen der Schadensersatzvoraussetzungen nicht ausreichend belegen können" - Klage abgewiesen.

Das Urteil (Az.: 411 C 17290/14) ist rechtskräftig.

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