Ob das Verhalten des Filmteams nun wirklich als Hausfriedensbruch zu bewerten ist, ließ das Oberlandesgericht zwar offen. "Das Filmteam hat jedoch unter Verletzung des Grundrechtsschutzes der Wohnung geschützte Räume bei laufender Kamera betreten und damit in nicht gerechtfertigter Weise auch in die Privatsphäre des Klägers eingegriffen", sagt der 18. Senat im Urteil: "Den Mitgliedern des Kamera-Teams musste auch bewusst sein, dass die Befugnis der Gerichtsvollzieherin, sich Zutritt zu den Räumlichkeiten zu verschaffen, nicht auf sie erstreckte und sie durch das Betreten der Wohnung unbefugt in die räumliche Privatsphäre des Klägers, noch dazu in einen Schlafraum, eingedrungen waren."

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Dem Film-Team sei klar gewesen, dass der Mann nicht das Geringste über die geplante Sendung wusste - und habe ihn trotzdem nicht über die Aktion aufgeklärt. "Es ist daher zumindest als grob fahrlässig zu bewerten, dass die Beklagte das Verhalten des Klägers als eine wirksame Einwilligung in die Anfertigung von Filmaufnahmen und deren geplante Veröffentlichung auffasste", stellten die OLG-Richter fest. Der Sender hätte sicherstellen müssen, "dass die Anforderungen an die journalistische Sorgfaltspflicht im konkreten Einzelfall eingehalten werden".

Auch wenn hier ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit am Vorgehen einer Gerichtsvollzieherin gegen zahlungsunwillige Schuldner befriedigt werde, gebe es keine übergesetzliche Rechtfertigung der Verletzung der räumlichen Privatsphäre durch recherchierende Journalisten (Az.: 18 U 4520/08).

Ob Pro7 die Berufung zurück nehmen wird, ist noch offen. Sicher ist dagegen, dass Anwalt Leske nun noch Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Gerichtsvollzieherin einlegen wird.

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(SZ vom 04.02.2009)