Gericht:Luftnummer

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Weil die Fähre zu früh ablegt, muss ein Münchner einen Flug buchen. Seine Klage auf Schadenersatz ist erfolglos

Von Andreas Salch

Knapp 700 Kilometer sind es von München bis an die Gestade Genuas. Kein Katzensprung also. Doch wenn man in Urlaub fährt und sich auf die Weiterfahrt von Genua mit der Fähre nach Tunis freut, fällt die Fahrt mit dem Auto nicht so sehr ins Gewicht. Dumm nur, wenn man endlich in Liguriens Hauptstadt angekommen ist und die Fähre, mit der man nach Afrika weiterreisen wollte, schon abgelegt hat. Dieses Missgeschick ist einem Münchner widerfahren. Der Mann hat deshalb den Automobilclub, bei dem er die Passage gebucht hatte, vor dem Amtsgericht München verklagt. Doch das Gericht wies die Klage ab.

Aber der Reihe nach: Der Mann war in der Nacht auf den 23. September vergangenen Jahres in Genua angekommen. Die Fähre hatte tags zuvor abgelegt. Auf die nächste konnte er nicht warten. Denn er wurde für den 25. September in Tunis zu einer Familienfeier erwartet. Also fuhr der Kläger stante pede mit seinem Auto die knapp 700 Kilometer zurück nach München und flog von dort aus nach Tunis. Vor dem Amtsgericht verklagte der Mann den Automobilclub auf Schadensersatz für die Kosten der Fährpassage. Insgesamt 626,40 Euro. Darin enthalten waren seine Beförderung, die seines Autos sowie eine Übernachtung auf der Fähre. Außerdem wollte der Münchner die ihm entstandenen Kosten für die Fahrt mit dem Pkw samt Autobahnvignetten und für "drei nutzlos verbrauchte Urlaubstage" erstattet bekommen. Der Automobilclub sei ja als Veranstalter aufgetreten. Und bei der Überfahrt nach Tunis handle es sich gewissermaßen um eine Pauschalreise. Nein, heißt es dazu jedoch in beiden Punkten im Urteil des Amtsgerichts. Die Fährverbindung sei eben keine Pauschalreise. Auch wenn der Kläger eine Kabine gebucht habe. Bei der Buchung einer Fährpassage stehe allein der "Transport von A nach B im Vordergrund."

Bei der Passage handle es sich nicht "um eine Reise im eigentlichen Sinn mit auch nur zeitweisem Urlaubscharakter", so das Gericht. Der Automobilclub hätte den Kläger nur dann über die Verlegung der Abfahrtszeit informieren müssen, wenn die Reederei ihn dazu beauftragt hätte. Eine Verletzung der Sorgfalts- oder Informationspflicht durch den Club liege somit nicht vor. Dieser hatte dem Münchner immerhin die Kosten für die Passage erstattet. Doch nicht einmal das, so das Gericht, hätte der Club tun müssen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

© SZ vom 20.08.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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