Geldstrafe:Arzt wegen falscher Abrechnungen verurteilt

  • Das Amtsgericht München hat einen 56-jährigen Mediziner wegen Betruges in 31 Fällen zu einer Geldstrafe von insgesamt 20 000 Euro verurteilt.
  • Trotz Rabatt ließ er seine Patienten die vollen Laborkosten bezahlen.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Vom Labor bekam er Rabatt, doch mit seinen Patienten rechnete ein Münchner Arzt den vollen Preis ab. Das Amtsgericht München hat nun den 56-jährigen Mediziner wegen Betruges in 31 Fällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 250 Euro verurteilt, unter dem Strich also 20 000 Euro. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Der niedergelassene Facharzt betreibt seit 2007 mit einer Kollegin eine Gemeinschaftspraxis in Neuhausen-Nymphenburg. Behandlung und Abrechnung zwischen beiden sind allerdings strikt getrennt. Der Doktor sandte regelmäßig Blutproben von Privatpatienten an ein Münchner Speziallabor. Die Analysen wurden dort nach seinen Vorgaben durchgeführt. Seit rund sechs Jahren hatte er mit dem Labor eine besondere Vereinbarung: Die Untersuchungsergebnisse wurden ihm anschließend online übermittelt, teils gekoppelt mit Therapievorschlägen oder sonstigen Hinweisen.

Eigentlich hätte das Labor direkt mit den Privatpatienten die Untersuchungen abrechnen müssen. Stattdessen bezahlte der Arzt selbst die Rechnungen. Allerdings bekam er den sehr günstigen Abrechnungsfaktor 0,6. Normalerweise stellt das Labor den Faktor 1,15 in Rechnung. Gegenüber seinen Patienten verlangte der Arzt dann aber diesen regulären Preis und spiegelte ihnen vor, dass er die Laborleistung selbst erbracht habe.

Gewinn in Höhe von 6510,60 Euro

Dem Arzt konnte das Gericht im Zeitraum von Februar 2012 bis Mai 2013 insgesamt 31 solcher Fälle nachweisen, wobei insgesamt 99 Patienten betroffen waren. Der Arzt machte nach Berechnung der Staatsanwaltschaft auf diese Weise einen unberechtigten Gewinn in Höhe von 6510,60 Euro.

Der Angeklagte habe von Anfang an nicht nur die Fehlerhaftigkeit seiner Abrechnung "billigend in Kauf genommen", stellte das Gericht fest, sondern "sich bewusst für eine Abrechnung mit dem erhöhten Faktor 1,15" entschieden.

Der Arzt hätte die Laborarbeiten durchaus auch selbst erbringen und dann mit einem sogar noch etwas höheren Faktor abrechnen dürfen. Allerdings hätten die Analysen dann von ihm höchstpersönlich oder zumindest unter seiner Aufsicht und nach seinen fachlichen Weisungen erbracht werden müssen. Dazu hätte der Mediziner dann in dem Labor, in dem die Untersuchungen durchgeführt werden, auch tatsächlich anwesend sein müssen. Eine Delegation der Aufsichts- und Leistungsverpflichtung ist bei diesen Untersuchungen nicht gestattet.

Der verurteilte Arzt kann gegen das Urteil noch Rechtsmittel einlegen.

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