Urteil:Airline muss Mehrkosten bei Flugausfall nicht erstatten

A380 München

Wenn ein Flug nicht planmäßig durchgeführt werden kann, muss die Airline den Gast zwar schnellstmöglich befördern, nicht jedoch upgraden.

(Foto: Lukas Barth)
  • Eine Familie wollte in der Economy Class von Mallorca nach München fliegen. Weil ihr Flug ausfiel, kaufte sie kurzerhand Tickets für einen anderen Flug der Airline, allerdings in der Business Class.
  • Die Kosten dafür wollte sich die Familie ersetzen lassen und klagte - ohne Erfolg.
  • Das Landgericht Landshut bestätigte nun ein Urteil des Amtsgerichts Erding: Airlines sind nicht verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, wenn es einen zeitlich zumutbaren Ersatzflug gibt.

Von Gerhard Wilhelm

Das Landgericht Landshut hat ein Urteil bestätigt, wonach eine Airline nicht verpflichtet sei, die Kosten für einen Ersatzflug mit Business-Class-Tickets anstelle von Tickets für einen ausgefallen Flug nach München in der Economy Class zu übernehmen, wenn es einen zeitlich zumutbaren Ersatzflug gebe. Geklagt hatte ein Ehepaar mit drei minderjährigen Kindern auf die Erstattung der Kosten für die Tickets.

Das Ehepaar hatte eine Buchungsbestätigung für einen Flug, der um 9.55 Uhr in Palma de Mallorca starten und um 12.10 Uhr in München enden sollte. Für die Economy Class-Tickets hatten sie jeweils 106,80 Euro bezahlt. Wenige Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit erfuhren sie, dass der Flug nicht durchgeführt werde. Kurzerhand habe das Paar Business-Class-Plätze für einen Flug der beklagten Airline mit Ankunft in München um 21.10 Uhr zum Preis von jeweils 781,31 Euro gebucht. Tickets für Plätze in der Economy-Class waren für diesen Flug nicht mehr verfügbar.

Die Fluggesellschaft zahlte für jedes Ticket des annullierten Fluges eine Ausgleichszahlung von 250 Euro, lehnte einen Ersatz der Kosten für die Business-Tickets ab. Die Airline machte nämlich geltend, dass sie selbst unter Einsatz eines Subcharters einen Ersatzflug angeboten habe.

Dieser startete um 22.35 Uhr in Palma und landete um 1.05 Uhr des Folgetags in Nürnberg, von wo aus die Fluggäste mit einem bereitstehenden Bus nach München gebracht wurden. Das Ehepaar stand dagegen auf dem Standpunkt, die mit dem von der Fluggesellschaft angebotenen Ersatzflug verbundene Wartezeit von mehr als zwölf Stunden und der weite Bustransfer sei für sie mit Rücksicht auf ihre Kinder unzumutbar gewesen.

Das Amtsgericht Erding sah aber die Fluggastrechteverordnung nicht verletzt. Danach müsse die Airline entweder die Flugkosten zurückerstatten oder den Fluggast zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt zum Zielort befördern. Die Fluggesellschaft habe noch für den gleichen Tag ein Flugzeug gechartert, um die Fluggäste zu befördern und die Passagiere über diese Möglichkeit zeitnah informiert.

Zwar brachte dieser Flug die Passagiere nicht nach München, sondern nach Nürnberg, jedoch sei eine Busbeförderung von Nürnberg nach München noch zumutbar. Auch die mit dem späteren Abflug verbundene Wartezeit sei nicht so unangemessen, dass auf Sitzplätze in der Business-Class anderer Flüge der Beklagten oder anderer Fluggesellschaften zurückgegriffen werden musste.

Eine derartige Pflicht zu einem Upgrade könne sich nur ergeben, wenn jede andere Möglichkeit unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen unangemessen wäre, so etwa wenn eine anderweitige Beförderung über Tage hinweg ausgeschlossen ist, so das Gericht.

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