Nicht heimische Flora entfernt:Kein Schaden durchs Abholzen

Lesezeit: 1 min

Naturschutzbehörde erläutert Aktion am Notzinger Weiher

Die Untere Naturschutzbehörde hat in der Kreistagssitzung zu der umstrittenen Abholzaktion am Notzinger Weiher Stellung genommen. Laut Anton Euringer, Leiter der Behörde, sei aus naturschutzfachlicher Sicht kein Schaden entstanden. Man habe nur Sträucher und Bäume entfernt, die dort nicht heimisch seien. Insgesamt vertrat Euringer die Auffassung, dass der dort geplante Jugendzeltplatz nicht zwangsläufig im Konflikt mit dem Landschaftsschutzgebiet stehe. Denn man dürfe Landschaftsschutzgebiete nicht mit Naturschutzgebieten verwechseln. Der Schutzstatus von Landschaftsschutzgebieten sei geringer und zudem könne der Kreistag auch Befreiungen dabei aussprechen.

Das Grundstück, um das es sich handelt, sei bis 2004 kleingärtnerisch genutzt worden, mit einer kleinen Hütte und einem Brunnen. Dann habe das Landratsamt das Grundstück gekauft. Es befinde sich auch nicht unmittelbar am Badeweiher, sondern liege an der Dorfen. Der frühere Eigentümer habe beispielsweise entlang der Dorfen das Ufer mit Tartarischem Hartriegel bepflanzt, einem nicht heimischen Zierstrauch. Diese Sträucher habe man beseitigt und auch jene an der Zufahrt vom Parkplatz her: "Da kam man nicht mal mehr mit der Schubkarre durch", sagte Euringer. Bei den Bäumen habe man vier Hybridpappeln gefällt, ebenfalls keine heimische Art; und etwa 40 weitere würden noch auf dem Grundstück stehen. Außerdem habe man noch ein paar Fichten entfernt, die im Erdinger Moos nicht natürlich vorkommen. Im Moos finde man vielmehr Laubholz wie Erlen und Weiden.

Zur Thematik, ob ein Jugendzeltplatz mit einem Landschaftsschutzgebiet vereinbar sei, erinnerte Euringer daran, dass auch das Isental ein Landschaftsschutzgebiet sei: "Und da gibt es zig Gehöfte drin." Der Schutzstatus eines Landschaftsschutzgebietes sei niedriger als der eines Naturschutzgebietes. Bei dem geplanten Projekt müsse man abwägen zwischen Jugendschutz und Soziales sowie dem Landschaftsschutz. Das Projekt dürfe dem Schutzzweck und dem Landschaftscharakter bei der Abwägung nicht entgegenstehen. Sollte dies dennoch der Fall sein, wäre die nächste Möglichkeit eine Befreiung, über die der Kreistag entscheiden könne. Denn die Zuständigkeit für Landschaftsschutzgebiete liege auf Kreisebene.

© SZ vom 21.12.2016 / tdr - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: