Markt Schwaben:Punktsieg für den Professor

Markt Schwaben: Darf man das? Der Kläger will den Sägmühlen-Weg dauerhaft sperren.

Darf man das? Der Kläger will den Sägmühlen-Weg dauerhaft sperren.

(Foto: Endt)

Spaziergänger muss Hund anleinen - oder bis zu 50 000 Euro zahlen

Von Korbinian Eisenberger, Markt Schwaben

In der Dauerposse um das Wegerecht an der Markt Schwabener Sägmühle, die an der Grenze zum Landkreis Erding liegt, ist am Dienstag zum ersten Mal ein Urteil verkündet worden. Wie das Amtsgericht Ebersberg mitteilte, wird der beklagte Dorfbewohner Karl Gell dazu verpflichtet, künftig seinen Hund an die Leine zu nehmen, sobald er das Grundstück entlang der Sägmühle betritt. Sollte der Beklagte sich der Anordnung widersetzen, so Richterin Karin Rinck, drohe ihm künftig Ordnungshaft - oder ein Ordnungsgeld bis zu 50 000 Euro. Gell wurden zudem die Verfahrenskosten und die gegnerischen Anwaltskosten auferlegt. Geklagt hatte der Grundstücks-Eigentümer, ein Münchner Professor, weil Gell sich trotz Aufforderung geweigert hatte, seinen Hund anzuleinen.

Was sich wie ein schlechter Scherz liest, ist der bisherige Höhepunkt eines bierernsten Zwists zwischen einem Zugezogenen und Dutzenden Alteingesessenen. Seit der Münchner das Grundstück mit dem beliebten Spaziergängerweg vor fünf Jahren ersteigerte, gibt es dort Zoff wegen bau- und wegerechtlicher Unklarheiten, weswegen 60 Bürger im Sommer 2015 sogar eine Demo veranstalteten. Zuletzt war der Professor immer wieder mit Spaziergängern aneinandergeraten, weil er den Weg mit Gittern versperrt hatte. Die Streitereien gipfelten schließlich in einer Verhandlung Anfang April, in deren Verlauf der Sägmühlebesitzer den Anwalt Gells einen rüden Büffel nannte.

Erfolgreich zu schlichten, gelang bisher weder der Gemeinde noch dem Amtsgericht, was auch daran liegt, dass die Richter bisher stets einen Vergleich erwirkten. Weil sich diesmal beide Parteien einig waren, dass man sich eindeutig uneinig sei, hegten viele Markt Schwabener die Hoffnung auf ein Präzedenzurteil. Im Kern geht es um die Frage, ob ein Eigentümer, über dessen Grundstück ein öffentlich genutzter Weg führt, dort uneingeschränktes Hausrecht hat oder nicht.

Darf der Eigentümer den Weg mit Gittern versperren und zurückbauen? Oder dürfte er sogar Eintritt verlangen? Die Fragen klingen banal. Dass ihr Urteilsspruch sie allgemeingültig beantworten kann, glaubt Richterin Rinck jedoch nicht. "Die Wegsperrung war nicht Gegenstand des Verfahrens", sagte sie nach der Urteilsverkündung. Ob das Urteil Präzedenz-Charakter zugunsten des Sägmühlebesitzers bekommt, dürfte sich bald herausstellen. Spätestens dann, wenn der nächste Spaziergänger sich vor Gericht verantworten muss.

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