Freising/München:Polizeieinsatz bei NPD-Kundgebung rechtens

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Verwaltungsgericht München hält Vorgehen der Freisinger Beamten für angemessen

Hoch hergegangen ist es am 9. November des vergangenen Jahres während einer NPD-Kundgebung in Freising. Weil dort die erste und zweite Strophe des Deutschlandlieds sowie eine Ballade mit SS-Slogan gespielt wurde, suchten Gegendemonstranten die Konfrontation mit den Nationaldemokraten. Freisings Polizeichef Ernst Neuner wies die NPD damals an, die Musikanlage auszuschalten, um eine Eskalation zu vermeiden. Die Kundgebung war daraufhin beendet worden. Der NPD-Kreisvorsitzende Björn Balbin fand, dass diese Unterbrechung rechtswidrig gewesen sei und klagte vor dem Münchner Verwaltungsgericht. Vorsitzende Richterin Gertraud Beck wies ihn darauf hin, dass der Einsatz der Polizei angemessen gewesen sei und seine Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Balbin zog sie zurück, um Kosten zu sparen.

Der Vorsitzende des Freisinger NPD-Kreisverbands sagte, er habe keineswegs geklagt, "um jemand eine reinzuwürgen". Er wolle nur die Gewährleistung dafür haben, dass die NPD in Freising künftig ungestört Versammlungen veranstalten könne, ohne über Gebühr von Gegendemonstranten gestört zu werden. Dazu zählt er auch den anhaltenden Lärm von Trillerpfeifen. Zu den Kundgebungen gehöre das Abspielen des Deutschlandliedes.

Als die erste und zweite Strophe des Deutschlandlieds gesungen wurden, stellte sich die Polizei zwischen die Gegendemonstranten von "Freising ist bunt" und die Neonazis. Polizeichef Neuner sagte als Zeuge, er habe auf den Musikverantwortlichen der NPD, der wegen Abspielens des SS-Slogans mittlerweile zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, eingewirkt, die Musik abzuschalten. Die Polizei wolle prüfen, ob das Abspielen des Deutschlandlieds rechtmäßig sei oder nicht. Dann könne die Veranstaltung fortgesetzt werden. Der Mann habe nur widerwillig gehorcht und wollte eigenmächtig die Kundgebung beenden. Neuner beschied ihm, das könne nicht er, sondern nur der Kreisvorsitzende entscheiden. Balbin schloss sich der Entscheidung seines Parteifreunds an. Allerdings wäre nach dem Abspielen des Deutschlandlieds ohnehin Schluss gewesen, sagte er vor dem Verwaltungsgericht.

Nun ist das Abspielen der ersten und zweiten Strophe nicht unbedingt verboten. Die Vorsitzende Richterin erläuterte, dass dies der Fall sei, wenn dies an geschichtsträchtigen Orten oder Tagen geschehe, die mit dem Nationalsozialismus in Verbindung stünden. Die NPD hatte ihre Veranstaltung dem Mauerfalls gewidmet und nicht der Reichspogromnacht. Beide fallen auf den 9. November.

Die Nationalhymne der Bundesrepublik besteht aber nur aus der dritten Strophe. Das Abspielen der ersten und zweiten Strophe des Deutschlandlieds hatte die Gegendemonstranten in Rage gebracht. Deren Anzahl hatte Neuner überdies überrascht. Etwa 170 NPD-Gegner waren gekommen, weitaus mehr als üblich. Sonst seien es stets zwischen 70 und 120 Personen gewesen, weshalb bei der Kundgebung nur 35 bis 40 Polizisten anwesend waren. Allerdings, sagte der Leiter der Freisinger Polizeiinspektion, habe er nicht gewusst, dass der Veranstalter Liedgut spiele, das Konfliktpotenzial barg. Bei einem Gespräch mit Balbin sei nur von Hymnen der Bundesrepublik, der DDR und Bayerns sowie Balladen die Rede gewesen.

Vorsitzende Richterin Gertraud Beck wies Balbin an, künftig genau zu definieren, was für Lieder und Reden geplant seien. Dann könne die Polizei mit dem nötigen Aufgebot anrücken - im Zweifelsfall, um eine Handvoll NPD-Leute zu schützen. Neuner berichtete, dass die Freisinger Polizei bereits auf den Vorfall vom November des vergangenen Jahres reagiert hat. Während der Kundgebung der NPD im Juli rückte eine Hundertschaft an, und es wurden erstmals Absperrgitter aufgestellt.

© SZ vom 24.09.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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