Debatte um Arbeitserlaubnis:Juristisch nicht zu beanstanden

Ausländerbehörde am Landratsamt Erding rechtfertigt ihre Genehmigungspraxis bei Arbeitserlaubnissen für Asylbewerber: Man könne sich nicht über geltendes Recht hinwegsetzen

Von Thomas Daller, Erding

Die Ausländerbehörde am Landratsamt und Landrat Martin Bayerstorfer (CSU) haben die Kritik von regionalen Unternehmern und der Erdinger Aktionsgruppe Asyl aufgegriffen, sie würden Asylbewerbern Arbeits- und Ausbildungsgenehmigungen nur sehr restriktiv erteilen. Das Asylgesetz, betonte Joel Hollaender, Leiter der Ausländerbehörde, sehe während des Verfahrens ein generelles Beschäftigungsverbot vor, außer es liegen Ausnahmetatbestände vor. Neben einer geklärten Identität sei das vor allem eine gute Bleibeperspektive, über die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entschieden werde. "Diese Bescheide vom BAMF sind für uns bindend", sagte Holaender. Außerdem würden manche Vorwürfe nicht zutreffen: "Wir haben noch niemand aus einer laufenden Ausbildung herausgezogen."

"Kein einziger Bescheid, den wir gemacht haben, ist vor Gericht anders entschieden worden", sagte Bayerstorfer. Das ist seines Erachtens ein Beleg, dass man eben nicht zu hart entscheide, denn sonst hätten sie juristisch nicht standgehalten.

Das Haupthindernis für eine Arbeits- oder Ausbildungsgenehmigung sei neben der Bleibeperspektive die ungeklärte Identität. Wenn ein Asylbewerber keine Papiere habe, müsse er dabei mitwirken, dass ihm welche ausgestellt werden, indem er zu seiner Botschaft gehe. Das sei auch bei den afghanischen Geburtsurkunden möglich, die "Tazkira" genannt werden. Zwar sind afghanische Auslandsvertretungen nicht befugt, Tazkiras auszustellen, aber man könne bei der Botschaft in München einen Antrag stellen, der dann in Kabul bearbeitet werde. Er werde vom Innenministerium geprüft und vom Außenministerium beglaubigt und übersetzt. Dort könne er dann von einem Bevollmächtigten abgeholt werden. "Wir haben aktuell zwei beglaubigte Tazkira", betonte Hollaender. Das Problem dabei sei vielmehr, dass viele Flüchtlinge nicht dazu bereit seien, weil man sie gewarnt habe, sobald die Identität feststehe, könne man sie auch abschieben.

Bei einigen Asylbewerbern sei auch ein Strafverfahren der Grund für einen ablehnenden Bescheid. Bei Straftaten im Bagatellbereich habe man noch einen Ermessensspielraum. Wenn aber jemand zu mehr als 50 Tagessätzen verurteilt werde, sei dieser Spielraum ausgereizt. Hier gelte eine andere Regelung als üblicherweise im deutschen Strafrecht, wo man erst ab 91 Tagessätzen als vorbestraft gelte.

Missverständnisse gebe es auch, was die 3+2-Regelung betreffe. Sie besage, dass man nach einer abgeschlossenen Ausbildung noch weitere zwei Jahre arbeiten dürfe. Diese Regelung sei jedoch nur für jene vorgesehen, deren Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist; sie also im Status der "Duldung" sind. Solange man sich jedoch noch im Klageverfahren befinde, sei der Status "Gestattung", und dafür gelte die 3+2-Regelung nicht. Die Ausländerbehörde Erding könne sich nicht über geltendes Recht hinwegsetzen.

Darüber hinaus gebe es auch Asylbewerber, deren Anerkennungsquote sehr gering und deren primäres Ziel in Deutschland sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Das sei menschlich nachvollziehbar, aber nicht im Sinne des Asylrechts. Dafür sei vielmehr die legale Arbeitsmigration vorgesehen. Dazu müsse im Heimatland bei der deutschen Botschaft ein Visum zur Erwerbstätigkeit beantragt werden.

Praxisfälle würden bereits zeigen, dass abgelehnte Asylbewerber, die freiwillig ausgereist sind, legal zur Arbeitsmigration wieder nach Deutschland gekommen seien. Als Beispiel präsentierte Bayerstorfer den Unternehmer Peter Utz aus Steinkirchen, der auf diesem Weg momentan einen Nigerianer in seiner Firma einstellen will.

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