Die Stadtsparkasse hingegen verwahrte sich gegen den Vorwurf der Diskriminierung. Ihre Anwälte von der Kanzlei SKW Schwarz lehnten eine gütliche Einigung und einen außergerichtlichen Vergleich ab. Deshalb kam es nun zum Urteilsspruch. Anwalt Maier hatte argumentiert, die Stadtsparkasse habe ganz offensichtlich negativ auf die Schwerbehinderung von Thomas S. reagiert.

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Er wirft der Bank vor, sie habe nicht, wie bei Bewerbungen von Behinderten vorgeschrieben, den Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung des Unternehmens ausreichend angehört beziehungsweise habe sie sich geweigert, die Mitwirkung dieser Gremien offenzulegen. Außerdem hätte die Stadtsparkasse nach Auffassung von Rechtsanwalt Maier Thomas S. zum Vorstellungsgespräch einladen müssen.

Der Gesetzgeber schreibe öffentlichen Arbeitgebern vor - und als solche sei die Stadtsparkasse zu verstehen -, dass eine Einladung von schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch nur entbehrlich sei, "wenn die fachliche Eignung fehlt", so Maiers Argumentation.

Diese fachliche Eignung sieht die Stadtsparkasse bei Thomas S. trotz seiner Ausbildung und seiner langjährigen Beschäftigung bei der Dresdner Bank jedoch nicht als gegeben. Der Bewerber sei nicht berücksichtigt worden, weil ihm die Qualifikation für die ausgeschriebene Stelle des Bankkaufmanns fehle, heißt es in der Klageerwiderung. Die Ausschreibung habe sich an Bewerber gerichtet, "die begeisterungsfähig und akquisitionsstark und befähigt sind, aktiv auf Kunden zuzugehen".

Nicht akquisitionsstark

Weil sich Thomas S. bei der Dresdner Bank auf eigenen Wunsch von der Position des Finanzberaters in das Backoffice versetzen habe lassen, "musste die Beklagte zwingend davon ausgehen, dass der Kläger entgegen den geforderten Qualifikationsvoraussetzungen nicht akquisitionsstark und darüber hinaus nicht befähigt ist, aktiv auf Kunden zuzugehen".

Zudem könne er keine kontinuierliche Beschäftigung in der Bankwirtschaft nachweisen - so habe er sich zuletzt mit einer Künstler- und Konzertagentur selbständig gemacht. Die Schwerbehindertenvertretung der Bank sei im Übrigen zum Zeitpunkt der Entscheidung "urlaubsbedingt und dienstreisebedingt abwesend" gewesen.

Diese Argumentation konnte das Arbeitsgericht nicht überzeugen. Es verurteilte die Stadtsparkasse dazu, Thomas S. 6364,99 Euro Schadensersatz sowie 10.500 Euro Entschädigung zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Bank selbst sieht dennoch weiterhin keine Benachteiligung von Thomas S. Weil bislang weder das Urteil noch dessen Begründung in schriftlicher Form vorliegen, lehnt die Stadtsparkasse vorerst weitere Stellungnahmen zu dem Fall ab.

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(SZ vom 10.02.2010/hes)