Stattdessen habe der Gesetzgeber die Beteiligten, darunter der Spitzenverband der Pflegekassen und die Vereinigungen der Heimträger, nur sehr allgemein ermächtigt, eine "Transparenzvereinbarung" zu schließen. Dagegen aber bestünden "massive verfassungsrechtliche Bedenken". Zumindest hätte der Gesetzgeber die Eckpunkte für das Notensystem vorgeben müssen. Denn eine allein aufgrund subjektiven Empfindens des Prüfers vergebene Hygiene-Note "mangelhaft" könne für das Heim den wirtschaftlichen Ruin bedeuten (Az: S 19 P 6/10 ER).

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Dagegen hat das Sozialgericht Bayreuth (S 1 P 147/09 ER) den Antrag eines Trägers abgelehnt, die Notenveröffentlichung zu verhindern. "Dem alleinigen Zweck der Veröffentlichungen, dass die Leistungen der Pflegeeinrichtungen sowie deren Qualität für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar" veröffentlicht werden, sei ein hoher Stellenwert zuzubilligen, betont das Gericht. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass mit der Bewertung "der Boden der Neutralität, der Objektivität und der Sachkunde" verlassen worden sei. Ein unzulässiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei nicht ersichtlich. Mit den Entscheidungen, die noch nicht rechtskräftig sind, wird sich wohl demnächst das Landessozialgericht beschäftigen müssen.

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  1. Schlechte Heimnoten bleiben geheim
  2. Sie lesen jetzt "Massive verfassungsrechtliche Bedenken"
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(SZ vom 29.01.2010/hes)