Neue Anleinverordnung:Leinenzwang in Pfaffenhofen

Pfaffenhofen erlässt eine Anleinverordnung für Kampfhunde und Hunde mit einer Schulterhöhe von mehr als 50 Zentimetern. Den Antrag hatte ein Gemeinderat gestellt, der sich über Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen ärgert.

Von Renate Zauscher, Pfaffenhofen/Glonn

Harte Zeiten kommen auf Hundebesitzer und deren Tiere in Pfaffenhofen an der Glonn zu: Die Gemeinde hat eine Anleinverordnung für sogenannte Kampfhunde und für "große Hunde" erlassen. Als "groß" gilt demnach ein Hund ab einer Schulterhöhe von 50 Zentimetern. Den Antrag auf Erlass einer Anleinverordnung hatte Gemeinderat Andreas Riedlberger gestellt, der sich über Hundekot auf öffentlichen Straßen und Wegen ärgert.

Bei der Vorberatung des Themas im Dezember hatte Bürgermeister Helmut Zech (CSU) es noch bei Mahnungen an Hundehalter bewenden lassen wollen: Er hatte für "Vernunft" anstelle von Leinenzwang plädiert. Nicht alle Gemeinderäte aber waren seiner Meinung und Riedlberger beantragte explizit, eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Jetzt wurde dem von der Verwaltung ausgearbeiteten Verordnungsentwurf im Pfaffenhofener Rat ohne weitere Diskussion zugestimmt. Laut der neuen Verordnung, die für den gesamten Gemeindebereich gilt, müssen Kampfhunde und Hunde mit einer Schulterhöhe von mehr als 50 Zentimetern nicht nur in Naturschutzgebieten und "Kernzonen" von Landschaftsschutzgebieten, auf öffentlichen Grün- und Erholungsflächen oder dann, wenn sie "besonders geschützten Tieren" nachstellen könnten, an der Leine geführt werden, sondern praktisch überall und jederzeit. Selbst öffentliche Feldwege sind demnach für größere Hunde ohne Leine tabu.

Zu den Hunden, die immer angeleint werden müssen, gehören laut Pfaffenhofener Anleinverordnung unabhängig von der jeweiligen Schulterhöhe alle Tiere der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler, Bernhardiner, Labrador und Deutsche Dogge. Dass beispielsweise gerade Labradore als freundliche Familienhunde gelten, spielt dabei keine Rolle. Ausgenommen von der Verordnung sind lediglich Blindenführhunde, Diensthunde von Polizei und anderen Behörden im Einsatz, Hüte- und Rettungshunde im Einsatz oder "im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde".

Die Verordnung enthält im übrigen Details über Beschaffenheit und Länge der zu verwendenden Leine. Diese muss "reißfest" sein und darf eine Länge von drei Metern nicht überschreiten. Außerdem muss die Person, die den "leinenpflichtigen" Hund führt, "jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen".

Wer die Leinenpflicht missachtet und "vorsätzlich oder fahrlässig" einen leinenpflichtigen Hund nicht an der Leine führt, einen solchen auf Kinderplätze mitnimmt, eine nicht vorschriftsmäßige Leine verwendet oder den Hund nicht "körperlich beherrscht", kann laut Verordnung mit einer Geldbuße belegt werden. Gleiches gilt, wenn ein Hundehalter sein Tier "vorsätzlich" seine Notdurft auf öffentlichen Straßen und Wegen - Feldwege inbegriffen -, auf Plätzen oder Grünanlagen verrichten lässt und diese nicht beseitigt. Je nachdem ob "vorsätzlich" oder "fahrlässig" gegen die Verordnung verstoßen wurde, können Bußgelder zwischen fünf und eintausend Euro oder aber zwischen fünf und fünfhundert Euro erhoben werden. Verstöße können aber auch im Rahmen eines Verwarnungsverfahrens geahndet werden: Hierbei kann als Verwarnungsgeld ein Betrag zwischen fünf und 35 Euro fällig werden.

Freiflächen, auf denen Hunde leinenfrei ihr natürliches Bewegungsbedürfnis ausleben können, sind in Pfaffenhofen - anders als in manchen Städten mit Leinenzwang - offensichtlich nicht vorgesehen: Die neue Verordnung enthält keinen derartigen Hinweis. Die bundesweit geltende Tierschutz-Hundeverordnung fordert allerdings "ausreichenden Auslauf im Freien".

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