Gemeinderat:Absage an neues System

Altomünster lehnt wiederkehrende Beiträge für Straßenbau ab

Die Gemeinde Altomünster wird ihre Satzung für die Finanzierung des Baus von Anliegerstraßen nicht ändern. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am Dienstag dem neuen Landtagsmodell mit wiederkehrenden Beiträgen eine klare Absage erteilt. Das Gremium ist davon überzeugt, dass jährliche Beiträge der Gemeindebürger nicht das Problem einer hohen finanziellen Belastung lösen. Anlieger werden auch künftig einmalige Zahlungen für den Ausbau ihrer Straße leisten, deren Höhe von der Fläche des Grundstücks und von der Bedeutung der Straße abhängt.

Der geschäftsführende Beamte Christian Richter formuliert es deutlich: "Es werden Märchen erzählt, wenn behauptet wird, mit der neuen Regelung erhält ein Anlieger für 200 Euro eine neue Straße." Falsch sei auch, dass ein altes Mütterchen ihr Häuschen verkaufen müsse, weil sie sonst eine hohe einmalige Zahlung nicht leisten könne. Denn die bisherige Satzung sieht eine Härtefallregelung vor, durch die etwa eine Stundung der Beiträge möglich ist. Richter: "Es gibt kein schlagendes Argument, jetzt einen Systemwechsel zu machen." Die neue Regelung sieht verschiedene Abrechnungsgebiete in einer Gemeinde vor, die unterschiedlich hohe Beiträge für einen Straßenausbau zur Folge haben. Das könne nicht rechtskonform umgesetzt werden, sagt Richter. Die neue Regelung sei zu kompliziert. "Künftig hätten wir Erschließungsgebiete mit 80 bis hundert Anliegern, jetzt sind es in der Regel um die 20. Das erfordert einen hohen Verwaltungsaufwand." Richter kann sich nicht vorstellen, dass sich die neue Regelung bayernweit durchsetzt. Im Landkreis sei sie schon abgehakt.

Die Satzung für die Beiträge, die Eigentümer für die Erschließung ihrer Grundstücke zahlen müssen, wurde dagegen geändert. In die Satzung wurde eine neue Rechtsgrundlage aufgenommen, die am Grundkonzept aber nichts ändert. Sie betrifft lediglich die Art der Abrechnung, die sich an einer Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags orientiert.Die Rechtsgrundlage ist ein neuer Artikel des kommunalen Abgabengesetzes.

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