Dachau:Tanzverbot an Allerheiligen

Halloweenpartys werden auch in Dachau immer beliebter. Um Mitternacht aber muss die Musik aus sein. Warum das so ist, erklärt Dachaus Rechtsamtsleiter Josef Hermann.

Julia Kayser

Am 31. Oktober ist Reformationstag, doch seit einigen Jahren drängt das amerikanische Fest Halloween immer mehr in den Vordergrund. Am Vorabend von Allerheiligen werden wieder schaurige Gestalten durch die Straßen ziehen, und auch in einigen Diskotheken werden Halloween-Partys veranstaltet. Jedoch wird der Feierspaß nur von kurzer Dauer sein. Denn bereits ab Mitternacht darf aufgrund des Feiertages weder laute Musik gespielt noch getanzt werden. Der Dachauer Rechtsamtsleiter Josef Hermann erläutert das Tanzverbot und dessen Hintergründe.

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Öffentliche Halloween-Feiern am 31. Oktober müssen um Mitternacht beendet sein.

(Foto: dapd)

Warum herrscht Tanzverbot an Allerheiligen, gibt es dazu gesetzliche Vorschriften?

Bei Allerheiligen handelt es sich um einen sogenannten stillen Tag. Stille Tage sind auf Grund ihres ernsten Charakters nach dem Feiertagsgesetz besonders geschützt. An diesen Tagen sind öffentliche Tanzveranstaltungen und Partys grundsätzlich nicht erlaubt.

Wie wird das Gesetz in der Praxis realisiert, halten sich die Veranstalter auch ausnahmslos daran?

Die gesetzlichen Vorschriften sind den Veranstaltern bekannt. Die meisten halten sich auch daran. Vereinzelt kommt es aber auch zu Verstößen.

Gibt es Ausnahmegenehmigungen für Diskothekenbetreiber?

Ausnahmegenehmigungen für öffentliche Halloween-Partys oder Tanzveranstaltungen dürfen nicht erteilt werden. Darauf hat die Regierung von Oberbayern die Gemeinden kürzlich nochmals ausdrücklich hingewiesen. Private Feiern sind aber zulässig. Entscheidend dafür ist, dass der Zutritt nur einem abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis gestattet ist.

Werden Kontrollen vorgenommen und wie sehen die Strafen bei Missachtung der Vorschrift aus?

In Dachau wird die Einhaltung der Bestimmungen des Feiertagsgesetzes durch die örtliche Polizeiinspektion kontrolliert. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit geahndet, die mit einer Geldbuße belegt wird, deren Höhe je nach Schwere des Verstoßes variiert.

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