Dachau:Bürger erhalten Wahlbenachrichtigung

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Die Stadt Dachau verschickt in den kommenden Wochen die Wahlbenachrichtigungen für die Bundestagswahl. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis Sonntag, 3. September, eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl der Großen Kreisstadt Dachau wird in der Zeit von Montag, 4. September, bis Mittwoch, 6. September, von 7.30 bis 12.30 Uhr und von 13 bis 16 Uhr, am Donnerstag, 7. September, von 7.30 bis 12.30 Uhr und von 13 bis 18 Uhr sowie am Freitag, 8. September, von 7.30 bis 12.30 Uhr bei der Stadt Dachau, Rathaus V, Bürgerbüro, Pfarrstraße 2, 85221 Dachau für Wahlberechtigte zur Einsicht bereit gehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Montag, 4. September bis spätestens Freitag, 8. September bis 12.30 Uhr im Bürgerbüro der Stadt Dachau Einspruch einlegen.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 215 Dachau/Fürstenfeldbruck durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Einen Wahlschein erhält auf Antrag eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person. Der Wahlschein kann in diesem Fall bis Freitag, 22. September, 18 Uhr, im Bürgerbüro der Stadt Dachau schriftlich, elektronisch oder mündlich, nicht aber telefonisch beantragt werden. Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragen. Wer für eine andere Person einen Antrag stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und ein Merkblatt für die Briefwahl.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

© SZ vom 23.08.2017 / SZ - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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