Bezahlter Akne-Ratgeber:Vorwurf der Schleichwerbung gegen "Netdoktor"

  • Vorwurf der Schleichwerbung gegen "Netdoktor": Das Münchner Gesundheitsportal soll Artikel mit Websites verlinkt haben, auf denen für Produkte gegen Haarausfall und Aknemittel geworben wurde.
  • Diese fremden Websites seien aber nicht als Anzeigen gekennzeichnet gewesen.
  • Die Wettbewerbszentrale hat vor dem Landgericht München Klage erhoben - und dürfte, zumindest in erster Instanz, diesen Prozess gewinnen.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Werbung muss immer deutlich von redaktionellen Beiträgen getrennt sein, egal ob in Tageszeitungen oder Internetportalen. Denn Schleichwerbung hintergeht Verbraucher, die nicht bemerken, dass sie mit Reklame konfrontiert sind. Das Münchner Gesundheitsportal "Netdoktor" verstößt nach Meinung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen dieses rechtliche Gebot. Die Wettbewerbszentrale hat vor dem Landgericht München I Klage erhoben - und dürfte, zumindest in erster Instanz, diesen Prozess gewinnen.

Auf den Internetseiten von "Netdoktor" können Laien medizinisches Wissen und Gesundheitsinformation abrufen, die Experten aufbereitet haben. Auf der redaktionellen Website wird über verschiedenen Krankheiten und Symptome berichtet - unter anderem auch über die besonders populären Themen Haarausfall und Akne.

Die Wettbewerbshüter bemängeln nun, dass solche Artikel mit weiteren Websites verlinkt worden sind, auf denen dann für Produkte gegen Haarausfall und Aknemittel geworben wurde. In einem konkreten Fall sei der Leser etwa zum "Akne-Ratgeber" des Pharmakonzerns Beiersdorf umgeleitet worden, in dem die Wirkung spezieller Hauptpflegemittel der Firma propagiert wurden. Diese fremden Websites seien aber nicht als Anzeigen gekennzeichnet gewesen, rügt die Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft. Der gemeinnützige Verein sieht in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und sogar gegen das Bayerische Pressegesetz.

Was das Online-Portal zum Vorwurf sagt

In der Verhandlung vor der 4. Kammer für Handelssachen hat die Rechtsanwältin von "Netdoktor", das laut Marktforschung zu den führenden Online-Gesundheitsportalen zählt, die Vorwürfe zurückgewiesen. Die bemängelten Links seien mit dem Zusatz "Sponsored" gekennzeichnet. Nutzer des Portals würden das erkennen. Im Übrigen müssten doch redaktionelle Artikel nicht allein deshalb Werbung sein, weil sie von einer Firma stammten. Eine Aussage, die beim Anwalt der Wettbewerbshüter Kopfschütteln hervorrief: "Was soll das anderes sein?"

Nur ein kleiner Teil der Nutzer wüssten, dass ein Begriff wie "Sponsored" mit Werbung gleichzusetzen sei, meinte auch die Kammervorsitzende: "So geht das nicht." Da werde für den normalen Verbraucher bestenfalls "verschleiert" darauf hingewiesen, dass er jetzt zu Werbung umgeleitet werde - und das mit einer "Empfehlung der Netdoktor-Redaktion". Dass der Pharmakonzern sein Produkt verkaufen wolle, sei natürlich zulässig, meinte die Vorsitzende. "Aber darauf muss hingewiesen werden." Nur wenn in den redaktionellen Beiträgen auf den Firmenseiten keine Produktnamen genannt würden, wäre es keine Werbung.

Das Urteil wird zwar erst Mitte Juli verkündet. Doch das Landgericht ließ schon in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel aufkommen, dass das Medizinportal "Netdoktor" diesen Prozess wohl verlieren wird.

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