Mietmarkt:Wer nicht geht, muss zahlen

Mietshaus in München, 2011

Wer trotz Kündigung bleibt, dem drohen Mietnachzahlungen.

(Foto: Catherina Hess)
  • Mieter, die trotz Kündigung den Auszugstermin verschleppen, müssen mit Nachzahlungen rechnen.
  • Es genügt nicht, die bisherige Miete weiter zu zahlen.
  • Eigentümer dürfen fordern, was der Markt seit der Kündigung hergibt.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Die Mieten in München sind in der letzten Zeit teilweise drastisch gestiegen. Deshalb müssen sich Mieter, die trotz rechtsgültiger Kündigung den Termin des Auszugs massiv verschleppen, auf erhebliche Nachzahlungen gefasst machen.

Nach Meinung des Landgerichts München I ist es keineswegs damit getan, einfach die bisherige Miete weiter zu bezahlen - die Eigentümer dürfen vielmehr fordern, was der Markt seit der Kündigung hergibt.

1993 hatte ein Ehepaar eine Wohnung in Waldperlach gemietet, samt Garage, Stellplatz, Dachboden und Gartenbenutzung. Als das Haus an neue Eigentümer verkauft wurde, kündigten diese rechtmäßig wegen Eigenbedarfs. Tatsächlich zogen die Mieter aber 17 Monate zu spät aus. In dieser Zeit zahlten sie die bisherige Bruttokaltmiete von 945 Euro plus 102 Euro Heizkostenvorauszahlungen weiter.

Neue Eigentümer hätten längst viel mehr Miete fordern können

Die neuen Eigentümer, die sich natürlich über diese Verzögerung ärgerten, sahen sich um und stellten fest, dass sie längst viel mehr Miete fordern könnten. Die "ortsübliche Vergleichsmiete" liege längst bei 1570 Euro.

Die Mieter wiesen diese Forderung zurück. So kam der Fall erst vor das Amts- und nun das Landgericht München I. Die 15. Zivilkammer stellte in einem richtungweisenden Urteil jetzt fest, dass die Mieter tatsächlich 7300 Euro nachzahlen müssen.

Zwar seien bei der Berechnung der "ortsüblichen Vergleichsmieten" nicht nur die aktuellen Neuvermietungspreise zu sehen, sagt das Gericht - auch die Mietpreise der letzten vier Jahre müssten berücksichtigt werden. Doch das gelte nicht, wenn der Mieter mit erheblicher Verspätung ausgezogen sei und deshalb den Eigentümer entschädigen müsse (§ 546a BGB).

Ein Vermieter, der sein Eigentum nicht rechtzeitig zurückbekomme, habe das Recht, "von einer für ihn günstigen Preisentwicklung am Markt zu profitieren", stellt das Gericht fest. Die Kammer beruft sich auf den Willen des Bundestages: "Der Gesetzgeber wollte gerade, dass der Vermieter von den Vorteilen einer Preissteigerung bei den Mieten profitieren kann."

Kammer lässt Revision zu

Dazu sei es erforderlich, die Rechtsposition der Vermieters zu stärken. "Gerade dieser Effekt würde jedoch wieder relativiert, wenn bei der Ermittlung der Vergleichsmiete nicht nur auf Neuvermietungspreise abgestellt würde", heißt es deshalb nun im Urteil.

Dass im Münchner Fall der neue Eigentümer die Immobilie nicht wieder vermieten, sondern erst einmal grundlegend renovieren und dann selbst nutzen will, spielt nach Ansicht des Landgerichts keine Rolle. Es gehe hier nicht um den Nachweis eines konkreten Schadens.

Vielmehr solle Druck auf den Mieter ausgeübt werden, endlich auszuziehen, damit der Hausherr über sein Eigentum verfügen könne. Deshalb sei es egal, ob der Eigentümer tatsächlich aus den inzwischen gestiegenen Mieten Kapital hätte schlagen können.

Die Kammer hat aber die Revision gegen das Urteil zugelassen, "da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat". Fälle wie diese, gerade auch im Ballungsraum München, müssten höchstrichterlich geklärt werden (Az.: 15 S 8361/15).

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