Balkone in München:Geh mir aus der Sonne!

Olympisches Dorf in München, 2011 | The Olympic Village in Munich, 2011

Wer üppigen Pflanzenbewuchs schätzt, muss Regeln beachten.

(Foto: Alessandra Schellnegger)

Grillen, Gärtnern, Rauchen: Was Mieter auf ihrem Balkon dürfen, darüber sind selbst die Gerichte manchmal uneins. Ein paar klare Regeln gibt es aber schon.

Von Stephan Handel

Mit dem Mieter und seinem Balkon ist es wie in den meisten Fällen: So lang niemand geschädigt oder gestört wird, braucht es auch keine Gesetze und keine Gerichte. Es geht dabei um den "vertragsgemäßen Gebrauch", der immer erlaubt ist. Was darunter allerdings zu verstehen ist - darüber gehen die Meinungen, auch der Gerichte, auseinander. Die wichtigsten Aktivitäten auf dem Balkon und was die Rechtsprechung dazu sagt.

Grillen

21. Deutsche Grillmeisterschaften

Ob auf dem Balkon gebruzzelt werden darf, kann im Mietvertrag geregelt werden - muss es aber nicht.

(Foto: dpa)

Die Zubereitung der Mahlzeit über offener Glut im Freien ist nicht nur in München außerordentlich beliebt. Nicht erlaubt ist sie auf dem Balkon immer dann, wenn im Mietvertrag ein entsprechendes Verbot steht. Ist das nicht der Fall, gehen Beschwerden meistens von Nachbarn aus, die sich von Geruch und Rauch belästigt fühlen. Wie oft sie diese Beeinträchtigung ertragen müssen - darüber haben Gerichte in Deutschland höchst unterschiedlich geurteilt: von April bis September maximal einmal pro Monat (Amtsgericht Bonn), sechs Stunden pro Jahr (Landgericht Stuttgart), maximal fünfmal im Jahr, wenn der Abstand zu den klagenden Nachbarn mindestens 25 Meter beträgt (Bayerisches Oberstes Landesgericht). Zur Freiluft-Verköstigung dürfen natürlich auch Freunde und Bekannte eingeladen werden; es gilt aber: Die Nachtruhe beginnt um 22 Uhr, ab da sollte der Lärmpegel auf Zimmerlautstärke heruntergeschraubt werden.

Pflanzen

Balkone in München: Topfpflanzen wie dieses Basilikum sind auf Balkonen unproblematisch. Wenn Pflanzen ranken oder über die Brüstung hängen, kann es aber Probleme geben.

Topfpflanzen wie dieses Basilikum sind auf Balkonen unproblematisch. Wenn Pflanzen ranken oder über die Brüstung hängen, kann es aber Probleme geben.

(Foto: Catherina Hess)

Der Mieter darf auf seinem Balkon gärtnern, wie er Lust hat - sofern er die Rechte seines Vermieters nicht berührt. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn er Efeu oder andere Rankgewächse zieht. Diese bohren ihre Wurzeln in das Mauerwerk und können dieses beschädigen. Auch die Wirkung nach Außen ist zu berücksichtigen. So verurteilte das Amtsgericht München vor kurzem einen Mieter, der auf seinem Balkon einen zunächst in einem Topf gepflanzten Bergahorn so lange wachsen ließ, bis ein richtiger Baum daraus geworden war - er musste gefällt werden. Blumenkästen dürfen angebracht werden, allerdings müssen sie so sicher befestigt sein, dass sie auch bei starkem Wind keine Gefahr darstellen. Und bei Hängepflanzen, die nach unten wachsen, ist darauf zu achten, dass die Unter-Mieter durch Gießwasser und herabfallendes Laub nicht belästigt werden.

Sonnen- und Sichtschutz

Urlaub auf Balkonien

Ein Sonnenschirm geht meist in Ordnung. Mehrere auf einem kleinen Balkon sind aber nicht zumutbar, urteilte das Amtsgericht München im Jahr 2014.

(Foto: Patrick Pleul/dpa)

Das Balkongitter bis zur Hüfthöhe darf mit einem Sichtschutz versehen werden - vorausgesetzt, dessen Design stört nicht den Gesamteindruck der Fassade. Eine Markise zum Sonnenschutz ist schon problematischer - ihre Befestigung an der Hausmauer greift in die Rechte des Vermieters ein, weil die Löcher beim Auszug des Mieters nicht ohne weiteres wieder zu beseitigen sind. Allerdings hat das Amtsgericht München im Jahr 2014 einem Mieter die Anbringung einer Markise gestattet - sie sei das angemessene Mittel, durch das die Mieter "das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten könnten und durch die die Vermieterin nur unerheblich beeinträchtigt und die Mietsache nicht verschlechtert werde", wie es in dem Urteil heißt: Die Aufstellung mehrerer Sonnenschirme sei auf dem engen Balkon hingegen nicht zumutbar, außerdem werde dadurch die Fassade noch mehr gestört als durch eine fachgerecht angebrachte Markise.

Sonnenbaden

Selbstverständlich darf sich der Mieter auf seinem Balkon in die Sonne legen - dafür ist er ja da. Allerdings: Wer auf nahtlose Bräune steht, sollte dafür sorgen, dass der Balkon von außen - also von der Straße, aber auch von gegenüberliegenden Häusern - nicht oder nur wenig einsehbar ist. Denn wenn sich jemand in seiner Schamhaftigkeit gestört fühlt, kann ein Ordnungsgeld drohen.

Satellitenschüssel

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Seit Programme auch im Internet empfangen werden können, urteilen Gerichte häufig gegen Satellitenschüsseln am Balkon.

(Foto: Florian Peljak)

Die Parabol-Antennen an zahlreichen Hausfassaden sind ein schönes Beispiel dafür, wie technischer Fortschritt auch die Rechtsprechung ändert. Bislang galt meistens, dass die unschönen Schüsseln geduldet werden müssen, wenn der - ausländische - Mieter nur dadurch die Möglichkeit hat, Fernsehprogramme aus seiner Heimat zu empfangen. Seit einiger Zeit nun urteilen die Gerichte anders: Zum einen gehöre es nicht zur Informationsfreiheit, Unterhaltungssendungen im Fernsehen sehen zu können. Zum anderen könnten die Programme mittlerweile über das Internet, ganz ohne Schüssel auf dem Balkon, empfangen werden.

Rauchen

Balkone in München: Einige Gerichte räumen Nichtrauchern mehr Rechte ein, wenn die Nachbarn qualmen.

Einige Gerichte räumen Nichtrauchern mehr Rechte ein, wenn die Nachbarn qualmen.

(Foto: Stephan Rumpf)

Was den Tabakgenuss auf dem Balkon betrifft, so war die Rechtsprechung bis vor wenigen Jahren eindeutig: Der Balkon ist im Freien, und im Freien darf geraucht werden. Nun allerdings gibt es einige Urteile, die nichtrauchenden Nachbarn mehr Rechte einräumen - indem sie zum Beispiel darauf bestehen können, dass bestimmte Zeiten rauchfrei bleiben. Für ein generelles Rauchverbot des Nachbarn auf seinem Balkon müsste allerdings eine konkrete gesundheitliche Gefährdung nachgewiesen werden.

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